· Fachbeitrag · Delegations-Vereinbarung
Pflegefachkräfte nach neuem Pflegeberufegesetz können seit dem 01.09.2023 auch NäPas sein!
| Seit dem 01.09.2023 kommen in Arztpraxen auch diejenigen Fachkräfte als nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) infrage, die nach dem 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz (PflBG) ausgebildet wurden. KBV und Krankenkassen haben sich auf eine entsprechende Anpassung der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag) verständigt. Mit diesen Änderungen können die KVen auch bei Personen, die nach dem PflBG ausgebildet wurden, eine Genehmigung entsprechend der Delegations-Vereinbarung erteilen. Die Genehmigung ist Voraussetzung dafür, dass Praxen weitere EBM-Positionen und Zuschläge abrechnen können (z. B. die Nrn. 03062 ff.). |
Weiterführende Hinweise
- Besuche von NäPa, MFA oder „Helferin“ (AAA 04/2021, Seite 11)
- KBV-Praxisnachricht zur Änderung der Delegations-Vereinbarung online unter iww.de/s8553
Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 1 | ID 49669551