· Fachbeitrag · Digitalisierung
Videosprechstunde nach EBM und GOÄ: aktueller Stand der Abrechnungsmodalitäten
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Mit dem Boom der Videosprechstunde infolge der Coronapandemie wurden auch die Einsatzmöglichkeiten sowie die Abrechnungsmodalitäten stetig weiterentwickelt. Zuletzt hinzugekommen ist zum 01.07.2022 beispielsweise die Option für Vertragsärztinnen und -ärzte, Videosprechstunden auch im organisierten Notfalldienst zu nutzen und die Leistungen entsprechend abzurechnen. Mit dem folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die aktuell geltenden Abrechnungsregelungen zu Videosprechstunden nach EBM und GOÄ. |
EBM ‒ welche Leistungen sind berechnungsfähig?
Bei den per Videosprechstunde berechnungsfähigen Leistungen kann unterschieden werden zwischen Leistungen, die die Durchführung der Videosprechstunde an sich betreffen und solchen ärztlichen Leistungen, die per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden können.
EBM-Positionen für die Durchführung der Videosprechstunde
Zur ersten Gruppe zählt die Authentifizierung eines in der Praxis unbekannten Patienten (d. h., eines Patienten, der weder im laufenden noch im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde) nach EBM-Nr. 01444 und der Zuschlag für die eigentliche Durchführung der Videosprechstunde nach Nr. 01450. Außerdem existiert noch eine Position für die Durchführung einer Videofallkonferenz mit Pflege(fach)kräften nach Nr. 01442.
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