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  • · Fachbeitrag · EBM 2015

    Die besondere Qualifikation des Praxisassistenten

    | Um die ab 1. Januar 2015 zur Verfügung stehende finanzielle Förderung für die Tätigkeit von nicht-ärztlichen Praxisassistenten zu erhalten, muss die Hausarztpraxis mindestens einen nicht-ärztlichen Praxisassistenten mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen. Der nicht-ärztliche Praxisassistent muss zudem über eine besondere Zusatzqualifikation verfügen. |

    Die besondere Zusatzqualifikation

    Die besondere (Zusatz-)Qualifikation des nicht-ärztlichen Praxisassistenten ist in der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag (Delegationsvereinbarung) geregelt. Danach muss der Praxisassistent folgende Voraussetzungen erfüllen:

     

    • Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder dem Krankenpflegegesetz,