· Fachbeitrag · EBM 2015
Die besondere Qualifikation des Praxisassistenten
| Um die ab 1. Januar 2015 zur Verfügung stehende finanzielle Förderung für die Tätigkeit von nicht-ärztlichen Praxisassistenten zu erhalten, muss die Hausarztpraxis mindestens einen nicht-ärztlichen Praxisassistenten mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen. Der nicht-ärztliche Praxisassistent muss zudem über eine besondere Zusatzqualifikation verfügen. |
Die besondere Zusatzqualifikation
Die besondere (Zusatz-)Qualifikation des nicht-ärztlichen Praxisassistenten ist in der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag (Delegationsvereinbarung) geregelt. Danach muss der Praxisassistent folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder dem Krankenpflegegesetz,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig