· Fachbeitrag · EBM 2016
Kassenabrechnung: Mit diesen Änderungen ist im Jahr 2016 zu rechnen
| Die große EBM-Reform ist bekanntlich auf den 1. Juli 2017 verschoben worden (lesen Sie dazu AAA 11/2015, Seite 5 ). Allerdings enthalten die bereits beschlossenen Gesetze und die im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzesvorhaben aus dem Bundesgesundheitsministerium einige für die Kassenabrechnung bedeutsame Regelungen, die zum Teil schon im kommenden Jahr in Kraft treten dürfen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit denen im Jahre 2016 zu rechnen ist. |
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
Für das KV-Honorar relevant sind folgende Bestimmungen aus dem zum 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-VSG.
Zweitmeinungsverfahren
Versicherte haben bei bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch festzulegenden planbaren Eingriffen, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen fachärztlichen Zweitmeinung. Der G-BA muss bis zum 31. Dezember 2015 festlegen, bei welchen Eingriffen konkret ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht und welche Anforderungen an die Versicherten zu stellen sind, die für das Zweitmeinungsverfahren infrage kommen. Drei Monate nach Inkraftkreten der Beschlüsse des G-BA sind im EBM Regelungen zur Abrechnung der Leistungen und Kosten im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens zu treffen.
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