· Fachbeitrag · EBM 2016
Leistungen im neuen Kapitel 37 - Der Kooperationsvertrag
| In AAA 7/2016, Seite 3 , hatten wir bereits über die neuen Abrechnungspositionen für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen im neuen EBM-Kapitel 37 berichtet. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um diese neuen Positionen abrechnen zu können. |
Abrechnungsgenehmigung erforderlich
Zur Abrechnung der neuen Leistungen des Kapitels 37 ist eine spezielle Abrechnungsgenehmigung der KV erforderlich. Hierzu müssen Hausärzte und ggf. Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b SGB V mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben.
Dieser Kooperationsvertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) „Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen“ erfüllen. Anlage 27 finden Sie im Internet bei der KBV unter http://tinyurl.com/hr8p8zc.
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