· Fachbeitrag · EBM 2016
Nrn. 35100 und 35110 EBM ohne F-Diagnose nicht berechnungsfähig?
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Es ist schon erstaunlich, welche Kreativität einzelne KVen bei der Prüfung der eingereichten Quartalsabrechnungen entwickeln. Derzeit wird offensichtlich die Abrechnung der Psychosomatikpositionen 35100 und 35110 verstärkt geprüft. |
Hintergrund
Mehr als die Hälfte der niedergelassenen Hausärzte hat eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung des Kapitels 35.1 EBM. Abgerechnet werden von Hausärzten nahezu ausschließlich die differentialdiagnostische Klärung nach Nr. 35100 und verbale Interventionen nach Nr. 35110 EBM.
Somatische und psychosomatische Diagnose erforderlich
Zweifelsohne ist eine psychosomatische Behandlung nur sinnvoll, wenn sowohl eine somatische als auch eine psychosomatische Erkrankung festgestellt und entsprechend per ICD-10-Code angegeben wird. Bei Abrechnung der Differentialdiagnostik nach Nr. 35100 sind die ätiologischen Zusammenhänge zwischen der somatischen und (vermuteten) psychosomatischen Erkrankung zu dokumentieren, die Nr. 35100 kann ggf. auch bei Verdachtsfällen abgerechnet werden (ICD-10-Code mit Zusatz V oder A). Die Abrechnung verbaler Interventionen nach Nr. 35110 EBM setzt eine gesicherte Diagnose mit dem Zusatz G voraus.
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