· Fachbeitrag · EBM 2016
Spirometrie nur einmal je Sitzung ansetzbar!
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Von je her wurde kontrovers erörtert, ob Untersuchungsleistungen im Rahmen einer Sitzung mehrfach nebeneinander berechnet werden können, wenn der betreffende Untersuchungsgang mehrmals durchgeführt wird bzw. durchgeführt werden muss. Für die Spirometrie nach Nr. 03330 EBM liegt jetzt eine Klärung durch das Bayrische Landessozialgericht (LSG) vor (Urteil vom 21.10.2015, Az. L 12 KA 114/14 und L 12 KA 115/14). |
Der Fall und die Entscheidung
Ein Arzt hatte die spirografische Untersuchung nach Nr. 03330 EBM im Rahmen einer Sitzung mehrfach berechnet, weil mehrere Messungen erforderlich waren: in Ruhe, nach physikalischer Belastung oder auch nach einer Lysebehandlung.
Das LSG entschied, dass es sich bei mehreren Messzyklen an demselben Behandlungstag nicht um eine jeweils eigenständig berechnungsfähige spirografische Untersuchungen handele, vielmehr liege nur ein einheitlicher Untersuchungsgang vor mit der Folge, dass die Nr. 03330s nur einmal angesetzt werden kann.
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