· Fachbeitrag · EBM 2017
Besondere Palliativversorgung ‒ Allgemeine Informationen zu den neuen Leistungen
| In AAA 08/2017, Seite 3 wurde bereits kurz über die mit Wirkung zum 01.10.2017 neu in den EBM aufgenommenen Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung berichtet. In diesem und den folgenden Beiträgen informieren wir Sie über die wesentlichen Details dieser neuen Gebührenordnungspositionen (GOP). |
Die Patientengruppen
Die neuen GOP im neuen Abschnitt 37.3 „Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä“ können nur bei Patienten, bei denen die Kriterien gemäß § 2 der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vorliegen, abgerechnet werden. Details finden Sie auf Seite 4 dieser Ausgabe.
Abrechnungsgenehmigung für vier der neuen Leistungen erforderlich
Für vier der insgesamt acht neuen Leistungen (Nrn. 37300, 37302, 37317, 37318) benötigen Ärzte eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ihrer KV. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 30 zum BMV-Ä „Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung“. Eine Zusammenfassung der Qualifikationsanforderungen finden Sie in AAA 03/2017, Seite 11. Details zu den Leistungen finden Sie ab Seite 5 dieser Ausgabe.
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