· Fachbeitrag · EBM 2017
Besondere Palliativversorgung ‒ Die Patientengruppen
| Ebenso wie die palliativmedizinischen Gebührenordnungspositionen in den Abschnitten 3.2.5 und 4.2.5 (Nrn. 03370 bis 03373, 04370 bis 04373), können die neuen palliativmedizinischen Leistungen im neuen Abschnitt 37.3 nur bei schwerstkranken und sterbenden Patienten berechnet werden, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. |
Bedingungen zum Zeitpunkt der Indikationsstellung
Zusätzlich müssen jedoch nach § 2 Abs. 2 der Anlage 30 zum BMV-Ä bei dem Patienten im Einzelfall folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Indikationsstellung zutreffen:
- Kurative Behandlungen der Grunderkrankungen sind nicht mehr indiziert oder vom Patienten nicht mehr erwünscht.
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