· Fachbeitrag · EBM 2017
Besondere Palliativversorgung - Qualifikation und Aufgaben
| Spätestens zum 01.07.2017 wird der Bewertungsausschuss neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung in den EBM aufnehmen. Die Voraussetzung für eine solche spezielle Versorgung haben KBV und Krankenkassen in der neuen Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag festgelegt. Nachfolgend informieren wir über die wesentlichen Inhalte dieser zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Vereinbarung. |
Hintergrund
Durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wurden KBV und Krankenkassen verpflichtet, im Bundesmantelvertrag die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung festzulegen. Damit soll die Palliativversorgung gestärkt und flächendeckend verbessert werden. Die neuen Regelungen im Bundesmantelvertrag sollen einen fließenden Übergang zwischen der kurativen Behandlung und der palliativ-medizinischen Versorgung sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gewährleisten. Der Bewertungsausschuss muss nun innerhalb von sechs Monaten - also bis zum 30.06.2017 - den EBM hinsichtlich der darin bereits enthaltenen Gebührenpositionen (EBM-Nrn. 03370 bis 03373 und 04370 bis 04373) überprüfen und ggf. anpassen.
Die Qualifikationsvoraussetzungen
Um an dieser Vereinbarung teilnehmen zu können, müssen Vertragsärzte bestimmte praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse gegenüber der KV nachweisen:
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