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  • 20.07.2017 · Fachbeitrag · EBM 2017

    Diagnosen zur Abrechnung der Videosprechstunde

    | Im Nachgang zum Beitrag „Videosprechstunde – Neue EBM-Nrn. ab 01.04.2017“ (AAA 03/2017, Seite 2) haben sich einige Leser gemeldet und darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Videosprechstunden nur für Praxen mit sehr hohen Fallzahlen oder für große Gemeinschaftspraxen oder MVZ wirtschaftlich interessant sein könne. Denn in der Leistungsbeschreibung zu den EBM-Nrn. 01439/01450 seien unter sechs Spiegelstrichen nur begrenzt wenige Erkrankungen genannt. Dem ist nicht so, wie sich beispielhaft anhand der Dermatosen zeigen lässt. |