· Fachbeitrag · EBM 2017
Substitutionsbehandlung: Neue EBM-Nrn. für die Take-Home Vergabe und die Konsiliarius-Regelung
| Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnungspositionen für die Substitutionsbehandlung im EBM an die Weiterentwicklung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) angepasst. Mit Wirkung zum 01.10.2017 werden zwei neue Leistungspositionen für die Take-Home Vergabe und die Konsiliarius-Regelung in den EBM aufgenommen. Weitere Änderungen betreffen die Substitutionsbehandlung bei Hausbesuchen und den neu eingeführten Begriff der Behandlungswoche. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen zusammen. |
Definition der Behandlungswoche
Der Begriff „Behandlungswoche“ wird in der neu aufgenommenen Nr. 5 der Präambel zum Abschnitt 1.8 des EBM wie folgt definiert. Relevant ist dieser Begriff im Zusammenhang mit der Take-Home Vergabe.
Eine Behandlungswoche im Sinne dieses Abschnitts ist jede Kalenderwoche, in der die Substitutionsbehandlung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt wird. |
Take-Home Vergabe
Für die Take-Home Vergabe nach § 5 Abs. 9 BtMVV kann künftig die Nr. 01949 berechnet werden. Die Prüfzeit für diese Leistung beträgt sieben Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01949 | Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Obligater Leistungsinhalt
je Behandlungstag | 69 (7,27 Euro) |
Die Nr. 01949 ist höchstens zweimal in der Behandlungswoche berechnungsfähig. Eine Abrechnung der Nr. 01949 in der Behandlungswoche neben der Nr. 01950 ist nur mit medizinischer Begründung möglich. Am Behandlungstag ist die Abrechnung der Nr. 01949 neben den Nrn. 01950, 01955, 01956 und 01960 (s. unten) ausgeschlossen. Die übrigen Abrechnungsausschlüsse und Abrechnungsbestimmungen entsprechen denen der Nr. 01950.
MERKE | Die Zuschläge nach Nr. 01951 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember und nach Nr. 01952 für das therapeutische Gespräch gelten auch für die Nr. 01949. |
Konsiliariusverfahren
Die Abrechnung der konsiliarischen Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV erfolgt ab 01.10.2017 mit der Nr. 01960. Eine Prüfzeit für diese Leistung ist nicht festgelegt.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01960 | Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
Obligater Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall | 90 (9,48 Euro) |
Neben der Nr. 01960 sind die arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen nicht berechnungsfähig. Zudem ist die Abrechnung der Nr. 01960 am Behandlungstag neben den Nrn. 01949, 01950, 01952 und 01955 ausgeschlossen.
Substitution in Ausnahmefällen auch bei Hausbesuchen
Ab 01.10.2017 kann eine Substitutionsbehandlung auch im Rahmen von Hausbesuchen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine chronische Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) vorliegt, die eine Substitutionsbehandlung in der Arztpraxis nicht ermöglicht. Die Anmerkungen zur Nr. 01950 wurden entsprechend angepasst. Die Regelung gilt auch für die Take-Home Vergabe nach der Nr. 01949.
Weiterführende Hinweise
- ABC der Abrechnung: „“ - Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger (AAA 05/2016, Seite 17)
- Der Weg des Rezepts beim Sichtbezug und bei Take-Home-Verordnungen (AAA 04/2015, Seite 16)
- Substitutionsmittel rechtssicher rezeptieren (AAA 06/2012, Seite 13)
- Verstoß gegen die Substitutionsrichtlinie rechtfertigt Regress (AAA 06/2015, Seite 19)
- Approbationswiderruf wegen Fehlverhaltens bei Substitutionsbehandlungen (AAA 09/2015, Seite 17)