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  • · Fachbeitrag · EBM 2018

    Hausbesuche: knifflige Konstellationen

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Besuche sind zeitaufwendig und werden nur unzureichend vergütet. Stellt sich dann auch noch heraus, dass der Besuch aus dem einen oder anderen Grund überflüssig war, wird es endgültig unerfreulich für den Arzt. |

     

    Patient wird nicht angetroffen

    Jeder (Haus-)Arzt hat es schon erlebt: Ein Besuch wird angefordert (u. U. dringend) und bei Ankunft ist der Patient nicht mehr zu Hause, weil ihm selbst oder seinen Angehörigen die Symptome so dramatisch erschienen, dass inzwischen ein Krankenhaus aufgesucht wurde. Oder es wurden mehrere Ärzte um einen dringenden Besuch gebeten (z. B. bei einem Unfall) und beim Eintreffen des Arztes hat bereits ein anderer Arzt die Behandlung übernommen. Für derartige Fälle hat der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses klargestellt, dass die Besuchspositionen 01410, 01411 und 01412 ‒ abhängig von der Zeit der Ausführung ‒ trotzdem berechnungsfähig sind, zuzüglich Wegegeld (Interpretationsbeschluss 72). Dasselbe gilt für Besuche im Notfalldienst nach Nr. 01418. Bei der Berechnung von Besuchen ohne Patientenkontakt ist aber eine Begründung anzugeben, z. B. „Patient bereits im Krankenhaus“ oder „Behandlung durch einen anderen Arzt“ usw.

     

    Besuch war nicht erforderlich

    Deutlich häufiger kommt es vor, dass ein Besuch angefordert wird, sich dann aber herausstellt, dass er nicht erforderlich war bzw. der Patient in die Praxis hätte kommen können. Dazu § 17 BMV-Ä: „Die Krankenkassen haben ihre Versicherten darüber aufzuklären, dass sie einen Anspruch auf Besuchsbehandlung nur haben, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen der Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist“. Klingt vernünftig, aber wie soll der Arzt bei der Anforderung eines Besuchs feststellen, ob tatsächlich ein Besuch unter diesen Voraussetzungen erforderlich ist? Und welche Konsequenzen hat es, wenn ein nicht erforderlicher Besuch ausgeführt wurde? Die Meldung derartiger Sachverhalte bei den zuständigen Krankenkassen bleibt in der Regel ohne Reaktionen. Abrechnen können Sie solche Besuche natürlich trotzdem nach den Nrn. 01410, 01411 oder 01412.

     

    Besuch ablehnen?

    Äußerst problematisch (besonders bei unbekannten Patienten) ist die Ablehnung eines Besuchs. Böswillige Patienten könnten im Nachhinein behaupten, ein Besuch bei einem Notfall sei abgelehnt worden ‒ mit den daraus u. U. resultierenden juristischen Konsequenzen. Die Anforderung von Besuchen erfolgt in der Regel per Telefon. Wird dabei ein akut erscheinendes Krankheitsbild geschildert und ist die Ausführung des Besuchs zeitgerecht nicht möglich, bitten Sie den Patienten, wegen der geschilderten Dringlichkeit besser direkt eine Klinik aufzusuchen, ggf. per Transport mit einem Krankenwagen. Dokumentieren Sie das Gespräch, um gegen eventuelle Anfeindungen gewappnet zu sein.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 7 | ID 45096320