· Fachbeitrag · EBM 2018
Leseranfragen zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen
| Zu den am 01.01.2018 neu in den EBM aufgenommenen Abrechnungspositionen Nrn. 01747 und 01748 (siehe AAA 12/2017, Seite 4 ) haben uns einige Leseranfragen erreicht, die wir nachfolgend beantworten. |
Frage: Für die sonographische Untersuchung der Bauchaorta nach Nr. 01748 ist bekanntlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung erforderlich. Als Hausarzt verfüge ich über eine Abrechnungsgenehmigung für die B-Bild-Sonographie des Abdomens. Benötige ich für die sonographische Untersuchung der Bauchaorta nach Nr. 01748 eine besondere, zusätzliche Abrechnungsgenehmigung?
Antwort: Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL), muss die fachliche Befähigung für den Anwendungsbereich 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan) gemäß Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung nachgewiesen sein. In vielen KVen (z.B. Baden-Württemberg, Bremen, Thüringen) sind Ärzte mit einer Sonographie-Genehmigung für diesen Anwendungsbereich automatisch zur Abrechnung der Nr. 01748 berechtigt, benötigen also keine spezielle Genehmigung. In einigen KVen muss möglicherweise für diese Untersuchung eine gesonderte Abrechnungsgenehmigung beantragt werden. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer KV.
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