· Fachbeitrag · EBM 2018
Operationsvorbereitung nach der Laborreform
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Mit der Laborreform zum 01.04.2018 ist die Laborausnahmekennziffer 32016 (Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie) weggefallen. Diese bewirkte, dass alle in den entsprechend gekennzeichneten Fällen abgerechneten Laborpositionen nicht auf das Laborbudget angerechnet wurden. Jetzt bleibt von den präoperativ üblichen Laborpositionen nur noch die Gebührenordnungsposition (GOP) 32125 (Blutbild) bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Laborfallwerts unberücksichtigt. |
Grundzüge der Laborreform
Die Laborreform zum 01.04.2018 beinhaltet Änderungen hinsichtlich der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 und eine komplette Überarbeitung der Berechnung und Vergütung des Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus. Für jede Fachgruppe wurde ein unterer begrenzter und ein oberer begrenzter Fallwert in Euro festgelegt, und zwar für im Eigenlabor erbrachte, von der Laborgemeinschaft bezogene und als Auftragsleistung überwiesene Laboruntersuchungen.
Der praxisspezifische Laborfallwert wird folgendermaßen berechnet: Die Gesamtsumme (in Euro) der im Eigenlabor erbrachten und der auf Muster 10 (Laborärzte) sowie Muster 10A (Laborgemeinschaften) veranlassten Laboruntersuchungen wird durch die Zahl der Behandlungsfälle mit Abrechnung einer Versichertenpauschale (für Hausärzte GOP 03000) geteilt. Je nach Höhe des Fallwerts wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe oder anteilig vergütet oder er entfällt. Die Ausnahmekennziffern benennen nur noch bestimmte Laboruntersuchungen, die bei der Berechnung des Fallwerts unberücksichtigt bleiben. Den Katalog der Ausnahmekennziffern finden Sie unter http://www.iww.de/aaa/downloads.
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