· Fachbeitrag · EBM 2019
Videosprechstunde ‒ Datenschutz
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach
| Sind die apparativen Voraussetzungen zur Umsetzung der Videosprechstunde erfüllt (s. Beitrag auf Seite 6), informiert der Arzt bzw. die Arztpraxis den betreffenden Patienten über die Durchführung einer Videosprechstunde und die notwendigen Voraussetzungen, die eine elektronische Datenübertragung sowie die Kommunikation mit dem Patienten ermöglichen. Seitens des Patienten müssen die apparativen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein. |
Datenschutzbestimmungen für Videosprechstunde in Anlage 31b BMV-Ä
Eine weitere Voraussetzung ist die Einwilligung des Patienten. Diese muss nach aktuellem Beschluss des Bundesrats vom 29.11.2019 nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es reicht die mündliche Aufklärung des Patienten, die dokumentiert sein muss. Die Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) festgelegt und finden sich dort in Anlage 31b. Danach haben der durchführende Arzt sowie der Videodienstanbieter die für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
MERKE | Hinsichtlich des Datenschutzes kann sich der Arzt durchaus an den „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ der Bundesärztekammer und der KBV orientieren. |
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