· Fachbeitrag · EBM 2020
EBM-Reform ‒ Die Änderungen bei der Sonografie
| Neben der durchgehenden Absenkung der Bewertungen und der Prüfzeiten sonografischer Untersuchungen ( AAA 01/2020, Seite 8 ) gibt es zum 01.04.2020 auch zwei inhaltliche Änderungen, die für Hausärzte relevant sind. Diese betreffen die Aufnahme einer eigenständigen Abrechnungsposition für die Durchführung der Abdomensonografie mit Kontrastmitteleinbringung sowie die sonografische Untersuchung nach EBM-Nr. 33080. |
Die neue EBM-Nr. 33046 als Zuschlag zur Nr. 33042
Kontrastmitteleinbringungen sind (bis zum 31.03.2020) Bestandteil der jeweiligen Gebührenposition. Doch die Sonografie mit Kontrastmitteln ist deutlich zeitaufwendiger als die klassische Sonografie und dieser Mehraufwand ist derzeit nicht adäquat abgebildet. Daher wird ab dem 01.04.2020 der Zuschlag zur Nr. 33042 bei Durchführung der Abdomensonografie (und Echokardiografie) mit Kontrastmittel in den EBM aufgenommen (Prüfzeit: vier Minuten). Hinsichtlich der Verordnung des Kontrastmittels (Sprechstundenbedarf oder Einzelverordnung) erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrer KV.
EBM-Nr. | Legende | Bewertung |
33046 | Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 33020 bis 33022, 33030, 33031 und 33042 bei Durchführung der Echokardiografie/Sonografie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung Obligater Leistungsinhalt
| 76 Punkte (8,35 Euro) |
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