· Fachbeitrag · EBM 2020
Neue EBM-Nummern für Telekonsilien
| Hausärzte können ‒ wie Vertragsärzte aller anderen Fachgebiete auch ‒ unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.10.2020 telemedizinische Konsilien mit anderen Ärzten abrechnen. Dies hat der erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen. Die Vergütung der neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 01670, 01671 und 01672 erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert. |
Die allgemeinen Voraussetzungen
Voraussetzung für die Abrechnung der EBM-Nrn. 01670, 01671 und 01672 für das Telekonsilium ist der Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien, beispielsweise
- einen von der KBV zertifizierten Videodienstanbieter oder
- einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM-Dienst).
Übergangsweise kann hierfür auch der Kommunikationsdienst KV-Connect genutzt werden. Die Details zur Beauftragung und zur Durchführung eines Telekonsiliums sind in der Telekonsilien-Vereinbarung geregelt (bei der KBV online unter iww.de/s4199).
EBM-Nr. 01670 ‒ Die Einholung eines Telekonsiliums
Ein Telekonsilium für eine patientenbezogene medizinische Fragestellung können Hausärzte
- zum einen von Ärzten anderer Fachgebiete,
- zum anderen ‒ bei besonders komplexen medizinischen Fragestellungen ‒ auch von hausärztlichen Fachkollegen einholen.
Mit einem Telekonsilium können nicht nur zugelassene und angestellte Vertragsärzte bzw. ermächtigte Ärzte beauftragt werden, sondern auch
- nicht ermächtigte Krankenhausärzte,
- Fachabteilungen von Krankenhäusern,
- Psychotherapeuten und
- Zahnärzte.
Die Abrechnung erfolgt mit der EBM-Nr. 01670. Die Prüfzeit beträgt sechs Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
Sofern die telekonsiliarische Abstimmung im Rahmen eines Videokonsiliums, beispielsweise unter Einbindung des Patienten, erfolgt, kann zusätzlich die Nr. 01450 (Zuschlag Videosprechstunde, 40 Punkte, 4,39 Euro in 2020) berechnet werden.
MERKE | Die Einbeziehung des Patienten bei einem Videokonsilium gilt jedoch nicht als Arzt-Patienten-Kontakt. |
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01670 | Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
zweimal im Behandlungsfall | 110 Punkte (12,09 Euro) |
EBM-Nrn. 01671 und 01672 ‒ Die telekonsiliarische Beurteilung
Für die Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die anschließende Erstellung eines schriftlichen Berichts sowie die elektronische Übermittlung an denjenigen Arzt, der das Telekonsilium in Auftrag gegeben hat, rechnen die Konsiliarärzte die
- die Nr. 01671 sowie
- bei zeitaufwendigeren Konsilien zusätzlich die Nr. 01672 ab.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01671 | Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall | 128 Punkte (14,06 Euro) |
01672 | Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung
je weitere vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Behandlungsfall | 65 Punkte (7,14 Euro) |
Weiterführender Hinweis
- Ab 01.04.2017: Neue EBM-Positionen für die telekonsiliarische Befundung von Röntgen- und CT-Aufnahmen (AAA 01/2017, Seite 2)