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  • · Fachbeitrag · EBM 2020

    Neue EBM-Nummern für Telekonsilien

    | Hausärzte können ‒ wie Vertragsärzte aller anderen Fachgebiete auch ‒ unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.10.2020 telemedizinische Konsilien mit anderen Ärzten abrechnen. Dies hat der erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen. Die Vergütung der neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 01670, 01671 und 01672 erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert. |

    Die allgemeinen Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Abrechnung der EBM-Nrn. 01670, 01671 und 01672 für das Telekonsilium ist der Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien, beispielsweise

    • einen von der KBV zertifizierten Videodienstanbieter oder
    • einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM-Dienst).

     

    Übergangsweise kann hierfür auch der Kommunikationsdienst KV-Connect genutzt werden. Die Details zur Beauftragung und zur Durchführung eines Telekonsiliums sind in der Telekonsilien-Vereinbarung geregelt (bei der KBV online unter iww.de/s4199).

    EBM-Nr. 01670 ‒ Die Einholung eines Telekonsiliums

    Ein Telekonsilium für eine patientenbezogene medizinische Fragestellung können Hausärzte

    • zum einen von Ärzten anderer Fachgebiete,
    • zum anderen ‒ bei besonders komplexen medizinischen Fragestellungen ‒ auch von hausärztlichen Fachkollegen einholen.

     

    Mit einem Telekonsilium können nicht nur zugelassene und angestellte Vertragsärzte bzw. ermächtigte Ärzte beauftragt werden, sondern auch

    • nicht ermächtigte Krankenhausärzte,
    • Fachabteilungen von Krankenhäusern,
    • Psychotherapeuten und
    • Zahnärzte.

     

    Die Abrechnung erfolgt mit der EBM-Nr. 01670. Die Prüfzeit beträgt sechs Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

     

    Sofern die telekonsiliarische Abstimmung im Rahmen eines Videokonsiliums, beispielsweise unter Einbindung des Patienten, erfolgt, kann zusätzlich die Nr. 01450 (Zuschlag Videosprechstunde, 40 Punkte, 4,39 Euro in 2020) berechnet werden.

     

    MERKE | Die Einbeziehung des Patienten bei einem Videokonsilium gilt jedoch nicht als Arzt-Patienten-Kontakt.

     
    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    01670

    Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums

    Obligater Leistungsinhalt

    • Beschreibung der medizinischen Fragestellung
    • Zusammenstellung und elektronische Übermittlung aller für die telekonsiliarische Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung relevanten Informationen
    • Einholung der Einwilligung des Patienten bzw. Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Abstimmung mit dem konsiliarisch tätigen Arzt, Zahnarzt bzw. Psychotherapeuten,

     

    zweimal im Behandlungsfall

    110 Punkte

    (12,09 Euro)

     

    EBM-Nrn. 01671 und 01672 ‒ Die telekonsiliarische Beurteilung

    Für die Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die anschließende Erstellung eines schriftlichen Berichts sowie die elektronische Übermittlung an denjenigen Arzt, der das Telekonsilium in Auftrag gegeben hat, rechnen die Konsiliarärzte die

    • die Nr. 01671 sowie
    • bei zeitaufwendigeren Konsilien zusätzlich die Nr. 01672 ab.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    01671

    Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung

    Obligater Leistungsinhalt

    • Konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung gemäß der Gebührenordnungsposition 01670 ...
    • Erstellung eines Konsiliarberichts und Übermittlung an den das Telekonsilium einholenden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt
    • Dauer mindestens 10 Minuten

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Abstimmung mit dem das Telekonsilium einholenden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt

     

    einmal im Behandlungsfall

    128 Punkte

    (14,06 Euro)

    01672

    Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung

     

    je weitere vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Behandlungsfall

    65 Punkte

    (7,14 Euro)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ab 01.04.2017: Neue EBM-Positionen für die telekonsiliarische Befundung von Röntgen- und CT-Aufnahmen (AAA 01/2017, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 8 | ID 46935623