· Fachbeitrag · EBM 2022
Neue EBM-Ziffern für Patienten mit Herzinsuffizienz
| Seit dem 01.01.2022 stehen neue Abrechnungspositionen für die Behandlung von Patienten mit Herzinsuffizienz zur Verfügung. Diese neuen EBM-Ziffern, die vom Bewertungsausschuss am 15.12.2021 beschlossen wurden, sind auch für Hausärzte relevant. Mit diesem Beschluss wird eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom Dezember 2020 über ein Telemonitoring bei Herzinsuffizienz umgesetzt. |
EBM-Nrn. 03325 und 03326 auch für Hausärzte
Die für Hausärzte in Betracht kommenden neuen Abrechnungspositionen betreffen die Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings (EBM-Nr. 03325) sowie die Betreuung eines solchen Patienten (EBM-Nr. 03326). Voraussetzung für die Berechnung ist die Behandlung des Patienten im Rahmen des Telemonitorings Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA als primär behandelnder Arzt (PBA; Beschluss als PDF-Dokument beim G-BA online unter iww.de/s5835).
Das Telemonitoring
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne der G-BA-Richtlinie ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen dem PBA und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt. Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder
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