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  • · Fachbeitrag · EBM 2023

    COVID-19-Impfungen im Rahmen der Regelversorgung abrechnen

    | Seit dem 08.04.2023 sind COVID-19-Impfungen Teil der Regelversorgung. Die meisten KVen haben inzwischen mit den Krankenkassen in den Impfvereinbarungen die Vergütung für die COVID-19-Impfungen geregelt. Die Vergütung beträgt zwischen 15 und 16 Euro. |

    Die neuen Abrechnungspositionen

    Die KBV hat inzwischen aufgrund der Vorgaben in der COVID-19-Vorsorgeverordnung die Liste die sogenannten Pseudonummern zur Abrechnung der Impfungen aktualisiert. Neu in diese Liste aufgenommen wurde die Nr. 88339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta. Dieser Impfstoff ist zwar nicht Teil der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Gleichwohl haben Versicherte nach der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf eine Impfung mit diesem Impfstoff, sofern der Arzt die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

     

    Bei den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna muss ‒ ebenfalls auf Basis der Vorgaben in der COVID-19-Vorsorgeverordnung ‒ unterschieden werden, an welche Virusvariante der Impfstoff konkret angepasst wurde. Daher gibt es für die Impfstoff dieser beiden Hersteller jeweils drei unterschiedliche Abrechnungspositionen.

     

    Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Für diese Patienten sind wie für andere Impfungen auch die Abrechnungspositionen mit den Zusatzbuchstaben

    • A (= 1. Impfung),
    • B (= 2. Impfung) oder
    • R (= Auffrischungsimpfung) zu verwenden.

     

    Die neuen Abrechnungspositionen für die Impfung finden Sie auf der nächsten Seite.

    Hinweise im Zusammenhang mit der Abrechnung

    Neben den neu beschlossenen Pseudonummern und dem Wegfall der Suffixe für Pflegeheimbewohner sind weitere Punkte bei der Abrechnung zu beachten:

     

    • Die benötigten COVID-19-Impfstoffe können bis Ende 2023 auf dem bekannten Weg über die Apotheken bezogen werden. Hier bleibt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) Kostenträger.

     

    • Alle bisher zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 08.04.2023 nicht mehr berechnungsfähig.

     

    • Impfungen von Privatpatienten müssen privat liquidiert werden.

     

    • COVID-19-Impfungen für Versicherte der besonderen/sonstigen Kostenträger können, wie bei den übrigen Schutzimpfungen auch, weiterhin abgerechnet werden.

     

    • Es besteht weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Corona-Schutzimpfungen im Impf-DokuPortal.

     

    • Neue Abrechnungspositionen/Pseudonummern für die COVID-19-Impfung
    Hersteller/Impfstoff
    Indikation
    1. Impfung
    2. Impfung
    3. und weitere Impfungen

    BioNTech/Pfizer, angepasst BA.4‒5

    Allgemein

    88337R

    Beruflich

    88337X

    BioNTech/Pfizer, angepasst BA.1

    Allgemein

    88340R

    Beruflich

    88340X

    BioNTech/Pfizer,

    nicht angepasst

    Allgemein

    88331A

    88331B

    88331R

    Beruflich

    88331V

    88331W

    88331X

    Moderna, angepasst BA.4‒5

    Allgemein

    88338R

    Beruflich

    88338X

    Moderna, angepasst BA.1

    Allgemein

    88341R

    Beruflich

    88341X

    Moderna, nicht angepasst

    Allgemein

    88332A

    88332B

    88332R

    Beruflich

    88332V

    88332W

    88332X

    Johnson & Johnson

    Allgemein

    88334A

    88334R

    Beruflich

    88334V

    88334X

    Novavax

    Allgemein

    88335A

    88335B

    88335R

    Beruflich

    88335V

    88335W

    88335X

    Valneva

    Allgemein

    88336A

    88336B

    Beruflich

    88336V

    88336W

    VidPrevtyn Beta

    Allgemein

    88339R

    Beruflich

    88339X

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ergänzende Details zur Abrechnung bzw. zur Dokumentation bei der KBV online unter iww.de/s8120
    • COVID‒19‒Vorsorgeverordnung beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s8119
    • Schutzimpfungs-Richtlinie beim G-BA online unter iww.de/s8121
    • Impfen mit Risiken und Nebenwirkungen für Ärzte ‒ BSG-Urteil zur Impfstofflagerung (AAA 08/2022, Seite 13)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 4 | ID 49503237