· EBM 2025
GVSG gilt: So funktionieren Endbudgetierung, Versorgungs- und Vorhaltepauschale

| Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.02.2025 keinen Einspruch gegen den vom Bundestag am 31.01.2025 beschlossenen Gesundheitsversorgungstärkungsgesetz (GVSG) erhoben. Am 28.02.2025 wurde das GVSG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Auf die Hausarztpraxen kommen also nicht nur die Entbudgetierung zu, sondern auch die neue Versorgungspauschale und Anpassungen bei der Vorhaltepauschale. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die genannten Pauschalen künftig funktionieren sollen und welche finanziellen Auswirkungen nach aktuellem Stand damit verbunden sind. |
Die Entbudgetierung
Die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen betrifft alle Leistungen des Hausarztkapitels (III.a 3 EBM) sowie zusätzlich alle von Hausärzten durchgeführten Besuche des arztgruppenübergreifenden Kapitels (II 1.4 EBM), dort finden sich die EBM-Nrn. 01410 ff.
Die Vergütung der übrigen von Hausärzten erbrachten Leistungen, insbesondere Sonografien und psychosomatische Gespräche, richtet sich wie bisher nach den regionalen Honorarverteilungsregelungen der KVen. Davon ausgenommen bleiben natürlich die Leistungen, die ohnehin extrabudgetär vergütet werden, beispielsweise die Präventionsleistungen.
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