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  • · Fachbeitrag · EBM

    FAQ zur Videosprechstunde

    | Die Änderungen bei der Kassenabrechnung von Videosprechstunden haben einige Fragen zur Einwilligung und Authentifizierung aufgeworfen. |

     

    Frage: Die Beratung im Rahmen einer Videosprechstunde kann jetzt auch bei Patienten erfolgen, die bisher nicht in unserer Praxis behandelt wurden. Müssen wir gleichwohl eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen?

     

    Antwort: Eine schriftliche Einwilligung des Patienten ist nicht mehr erforderlich. KBV und Krankenkassen haben nämlich die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ‒ Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 4 SGB V ‒ geändert. Nach dem neuen § 4 dieser Anlage ist eine schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nicht mehr erforderlich. Die Einwilligung des Patienten ‒ selbstverständlich nach entsprechender Aufklärung ‒ kann auch im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts einer Videosprechstunde erfolgen. Dies ist auch im kürzlich verabschiedeten Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) klargestellt worden.

     

    Frage: Wie erfolgt die Authentifizierung eines unbekannten Patienten?

     

    Antwort: Das Verfahren, um einen der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren (Abrechnung über EBM-Nr. 01444), ist in der neuen Anlage 4b zum BMV-Ä geregelt. Danach erhebt der Arzt oder das Praxispersonal vor Beginn der Videosprechstunde die Stammdaten mit der Versichertennummer des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten eGK. Der Versicherte hält hierzu seine eGK in die Kamera und bestätigt mündlich das aktuelle Bestehen des Versicherungsschutzes.

     

    MERKE | Die beschriebene Authentifizierung ist nur notwendig, wenn der Patient nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Praxis besucht hat. Andernfalls dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.

     

    Frage: Welche Daten müssen wir bei Authentifizierung eines unbekannten Patienten erheben?

     

    Antwort: Die zu erhebenden Daten sind identisch mit den Daten, die im Rahmen des Ersatzverfahrens erhoben werden müssen, dies sind:

    • Bezeichnung der Krankenkasse
    • Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten
    • Versichertenart (Mitglied, Familienversicherter, Rentner),
    • Postleitzahl des Wohnorts
    • Krankenversichertennummer

     

    Da Versichertenart und Postleitzahl des Wohnorts nicht als Informationen auf der eGK aufgebracht sind, müssen diese vor der Videosprechstunde vom Patienten erfragt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Videosprechstunde: Umfangreiche Änderungen steigern die Attraktivität für Vertragsärzte (AAA 11/2019, Seite 4)
    • Videosprechstunde ‒ Details zu Fallkonferenzen, Technikzuschlag und Förderung (AAA 12/2019, Seite 4)
    • Arbeitsunfähigkeit in der Videosprechstunde bescheinigen? Seien Sie besonders sorgfältig! (AAA 12/2019, Seite 8)
    • Videosprechstunde: Diese Leistungen können Sie bei Privatpatienten abrechnen (AAA 12/2019, Seite 9)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 15 | ID 46295187