· Fachbeitrag · EBM
Gesundheitsuntersuchung: Denken Sie an das Hepatitis-Screening und die Nr. 01734!
| Bereits Ende 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Leistungsumfang der Gesundheitsuntersuchung um ein Screening auf Hepatitis B und C erweitert. Der Bewertungsausschuss hat daraufhin mit Wirkung zum 01.10.2021 zwei Abrechnungspositionen für die entsprechende Beratung der Versicherten in den EBM aufgenommen, die Nr. 01734 und die Nr. 01744. Auswertungen hausärztlicher Abrechnungen zeigen jedoch, dass diese beiden Abrechnungspositionen nicht allen Arztpraxen geläufig zu sein scheinen. Aus diesem Anlass rufen wir die Details zur EBM-Nr. 01734 in Erinnerung (siehe auch AAA 09/2021, Seite 4 ). |
Nr. 01734 als Zuschlag zur Nr. 01732
Versicherte ab 35 Jahren können sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung testen lassen. Dadurch sollen zunächst symptomlose oder schleichend verlaufende Infektionen erkannt und frühzeitig behandelt werden. Für die Beratung des Versicherten mit Information über Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion ist die Nr. 01734 als Zuschlag zur Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 berechnungsfähig:
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01734 | Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 für das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion gemäß Teil B III. der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie | 41 Punkte (4,89 Euro) |
Nr. 01734 nur einmalig berechnungsfähig
Wie die Nr. 01740 (Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms) kann auch die Nr. 01734 nur einmal im Leben des Versicherten abgerechnet werden.
PRAXISTIPP | Speziell bei neuen Patienten, bei denen Sie erstmals eine Gesundheitsuntersuchung durchführen, sollten Sie sich ‒ zur Vermeidung einer Doppelabrechnung mit potenziellem Regress auf Antrag der Krankenkasse ‒ vom Versicherten bestätigen lassen, dass ein solches Screening auf Hepatitis bisher nicht durchgeführt wurde. Einige KVen stellen hierfür entsprechende Formulare zur Verfügung. |
Nr. 01734 nur berechnungsfähig bei durchgeführtem Screening
Nach der Leistungslegende ist die Nr. 01734 nur berechnungsfähig, wenn tatsächlich ein Screening durchgeführt wird, also eine Untersuchung aus dem Blut zur Bestimmung einer Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion erfolgt.
MERKE | Die alleinige Beratung des Versicherten über Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion ohne nachfolgendes Screening kann daher nicht mit der Nr. 01734 berechnet werden. |
Solo-Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Screening reicht aus
Der Bewertungsausschuss geht zwar davon aus, dass das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion und das Screening auf eine Hepatitis-C-Virusinfektion zusammen durchgeführt werden. Durch die „und/oder“-Verknüpfung in der Leistungslegende ist jedoch klargestellt, dass die Nr. 01734 auch dann berechnet werden kann, wenn nur auf Hepatitis B oder nur auf Hepatitis C untersucht wird, beispielsweise wenn der Versicherte bereits gegen Hepatitis B geimpft ist.
Vergütung der Nr. 01734 extrabudgetär
Wie bei allen Präventionsleistungen erfolgt auch die Vergütung der Nr. 01734 extrabudgetär mit dem Orientierungswert.
Keine Belastung des Laborbudgets
Bei den Laboruntersuchungen auf eine Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion handelt es sich um präventive Laborleistungen aus dem Abschnitt 1.7 EBM, die vom Laborarzt mit den Nrn. 01865, 01866 und 01867 abgerechnet werden.
Die Kosten für diese Laboruntersuchungen werden also bei der Ermittlung des individuellen Fallwerts für den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 nicht berücksichtigt. Die Anforderung der Laboruntersuchungen erfolgt auf dem Muster 10 mit Ankreuzen des Feldes „präventiv“.
Nr. 01744 seit dem 01.01.2024 nicht mehr berechnungsfähig
Für Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet und im Zeitraum von weniger als drei Jahren vor dem 12.02.2021 eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen haben, wurde die ‒ mit der Nr. 01734 inhaltsgleiche ‒ Nr. 01744 in den EBM aufgenommen. Damit konnte das Screening bei diesem Personenkreis separat ‒ also ohne die Nr. 01732 ‒ abgerechnet werden. Die Nr. 01744 war jedoch nur bis zum 31.12.2023 befristet und kann daher jetzt nicht mehr berechnet werden.
Weiterführende Hinweise
- Neue EBM-Nrn. für Beratung zum Screening auf Hepatitis B und C mit und ohne GU (AAA 09/2021, Seite 4)
- So rechnen Sie Präventionsleistungen richtig ab (AAA 02/2022, Seite 5)