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  • · Fachbeitrag · EBM

    Nur vollständig erbrachte Arztleistungen werden vergütet

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Anders als Handwerker oder sonstige Dienstleister können Ärzte nur vollständig erbrachte Leistungen berechnen. Eine teilweise Berechnung bei einer nicht vollständig erbrachten oder bei einer abgebrochenen Leistung ist hingegen nicht möglich. |

    Vollständige Leistungserbringung

    Die Notwendigkeit für Ärzte, die Leistungen vollständig zu erbringen, um diese auch abrechnen zu können, kommt im EBM klar zum Ausdruck.

     

    • 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM

    „Eine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist.“ Und weiter: „Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht, die Dokumentationspflichten (ICD-10-GM, OPS-Kode) erfüllt sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.“ Um das Ganze noch intensiver zu verdeutlichen, ist in Punkt 2.1.2 der allgemeinen Bestimmungen formuliert: „Eine Gebührenordnungsposition, deren Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde, kann nicht berechnet werden“.