· Fachbeitrag · EBM
Nur vollständig erbrachte Arztleistungen werden vergütet
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Anders als Handwerker oder sonstige Dienstleister können Ärzte nur vollständig erbrachte Leistungen berechnen. Eine teilweise Berechnung bei einer nicht vollständig erbrachten oder bei einer abgebrochenen Leistung ist hingegen nicht möglich. |
Vollständige Leistungserbringung
Die Notwendigkeit für Ärzte, die Leistungen vollständig zu erbringen, um diese auch abrechnen zu können, kommt im EBM klar zum Ausdruck.
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„Eine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist.“ Und weiter: „Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht, die Dokumentationspflichten (ICD-10-GM, OPS-Kode) erfüllt sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.“ Um das Ganze noch intensiver zu verdeutlichen, ist in Punkt 2.1.2 der allgemeinen Bestimmungen formuliert: „Eine Gebührenordnungsposition, deren Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde, kann nicht berechnet werden“. |
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