· Fachbeitrag · EBM-Positionen im Fokus
Psychosomatische Leistungen im EBM sind differenziert abzurechnen
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach
| Für die Abrechnung psychosomatischer Leistungen stehen im EBM zwei Leistungspositionen zur Verfügung ‒ die Nrn. 35100 und 35110. Zu deren Abrechnung sind oft ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen zu lesen. Doch auch für diese Positionen gelten die Leistungslegenden des EBM und die zugehörigen Allgemeinen Bestimmungen. Worauf es bei der Abrechnung ankommt, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Die diagnostische und die therapeutische Leistung können jeweils mehrfach im Behandlungsfall vorkommen
Die Nr. 35100 („Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“; 193 Punkte) steht für die Diagnostik bei psychosomatischen Krankheitszuständen. Sie ist somit eine diagnostische Leistung. Im Gegensatz dazu ist die Leistung nach Nr. 35110 („Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“; 193 Punkte) als therapeutische Leistung anzusehen. Dementsprechend wird auch die Nr. 35110 als therapeutische Leistung im Behandlungsfall häufiger vorkommen als die zugrunde liegende diagnostische Leistung nach Nr. 35100. Das spiegelt sich letztendlich im Praxisalltag wider. So dürfte ein therapeutisches Gespräch häufiger geführt werden als ein diagnostisches Gespräch.
Doch da sich gerade im psychosomatischen Bereich die Beschwerdebilder recht oft ändern, kann auch die entsprechende diagnostische Leistung nach Nr. 35100 im Verlaufe eines Behandlungsfalls mehrfach zur Abrechnung kommen.
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