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  • · Fachbeitrag · EBM 2020

    Seit 01.10.2020: Änderungen bei der Veranlassung und Abrechnung von COVID-19-Tests

    | Mit Wirkung zum 01.10.2020 hat der Bewertungsausschuss diverse Änderungen bei der Veranlassung und Abrechnung von COVID-19-Tests beschlossen. Die Änderungen betreffen die Aufnahme eines Corona-Antigen-Tests in den EBM und Änderungen bei der EBM-Nr. 02402, u. a. mit der Möglichkeit der Abrechnung der Abstrichentnahme auch bei symptomatischen Patienten. |

     

    Corona-Antigen-Test ‒ neue Nr. 32779 nur für Laborärzte

    Da Corona-Antigen-Tests inzwischen von verschiedenen Anbietern verfügbar sind, wurde für derartige Untersuchungen die Nr. 32779 neu in den EBM aufgenommen.

     

    Die EBM-Nr. 32779 (Nachweis von SARS-CoV-2 aus einem Körpermaterial [Direktnachweis] mittels Immunfluoreszenz und/oder mittels Immunoassay mit fotometrischer oder gleichwertiger Messung ‒ 10,80 Euro) ist allerdings nur von Laborärzten berechnungsfähig.

     

    Ausgeschlossen sind explizit Untersuchungen mittels vorgefertigter Reagenzträger (z. B. immunchromatografische Schnelltests) oder Schnelltests mit vorgefertigten Reagenzzubereitungen (z. B. Latextests).

     

    Zu den Indikationen für einen Corona-Antigen-Test beachten Sie bitte die Informationen des RKI (iww.de/s4131).

     

    MERKE | Für die Überweisung an das Labor zur Durchführung eines solchen Tests ist nicht der Vordruck Muster 10C, sondern der „normale“ Vordruck, also Muster 10, zu verwenden. Zur Vermeidung einer Belastung des Laborbudgets ist die Ausnahmekennziffer 32006 auf dem Abrechnungsschein anzugeben. Der Ziffernkranz dieser Ausnahmekennziffer wurde um die Nr. 32779 erweitert.

     

    Die Änderungen bei der Testung symptomatischer Patienten

    Der Leistungsinhalt der bisher ausschließlich für den Abstrich aufgrund einer Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App berechnungsfähigen EBM-Nr. 02402 wurde erweitert: Seit dem 01.10.2020 kann der (bisher mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegoltene) Abstrich auch bei symptomatischen Patienten mit der Nr. 02402 abgerechnet werden.

     

    Die Bewertung der Nr. 02402 wurde allerdings von bisher 91 Punkte (10,00 Euro) auf nun 73 Punkte (8,02 Euro) reduziert. Die Nr. 02402 kann bis zu viermal im Behandlungsfall berechnet werden.

    Die Änderungen bei der Testung aufgrund Corona-Warn-App

    Der obligate Leistungsinhalt der Nr. 02402 beinhaltet nur noch die Abstrichentnahme; das Gespräch ist jetzt fakultativer Leistungsinhalt.

     

    Wie bisher kann jedoch die Nr. 02402 auch dann berechnet werden, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 keine Abstrichentnahme erfolgt.

     

    Die Abrechnung der Nr. 02402 aufgrund einer Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App ist mit dem Zusatzbuchstaben A zu kennzeichnen.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    02402

    Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32811 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App oder nach der Gebührenordnungsposition 32779 oder 32816 bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Abstrichentnahme(n) aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat))

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Gespräch im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion,
    • Ergebnismitteilung,
    • Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2,

     

    einmal am Behandlungstag

    73 Punkte

    (8,02 Euro)

     

    Neben der Nr. 02402 A kann die Versicherten-/Grundpauschale nur noch dann zusätzlich berechnet werden, wenn eine Erkrankung mit kurativer Diagnose vorliegt. Liegt eine solche Erkrankung nicht vor, kann ab sofort als Zuschlag zur Nr. 02402 die neue Nr. 02403 berechnet werden.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    02403

    Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 02402,

     

    einmal am Behandlungstag

    64 Punkte

    (7,03 Euro)

     

    Die Nr. 02403 ist höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Wenn in demselben Behandlungsfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale abgerechnet wird, ist die Nr. 02403 nicht berechnungsfähig.

     

    Hinsichtlich weiterer Testszenarien/Sonderregelungen beachten Sie bitte die Informationen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung!

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 4 | ID 46897954