· Fachbeitrag · EBM
Sind Arztbriefe im Folgequartal berechnungsfähig?
| Für Arztbriefe enthält der EBM zwar zwei Gebührenpositionen ‒ die Nr. 01600 für den ärztlichen Bericht über eine Patientenuntersuchung und die Nr. 01601 für den individuellen Arztbrief mit Anamnese, Befund und epikritischer Bewertung. Allerdings sind diese Positionen in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten und können nicht berechnet werden, wenn im Quartal eine Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet wird. |
Beispiel-Konstellation für isolierte Abrechnung der Nrn. 01600/01601
Dennoch gibt es besondere Konstellationen, bei denen eine isolierte Berechnung der Nrn. 01600/01601 im Folgequartal möglich ist.
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Ein Patient wird gegen Ende des Quartals untersucht und die Versicherten- bzw. Grundpauschale wird abgerechnet. Ein Bericht über diese Untersuchung wird zunächst nicht erstellt. Im Folgequartal wird der Arzt von einem Fachkollegen gebeten, einen Bericht über die im Vorquartal durchgeführte Untersuchung zu erstellen und ihm zu übersenden.
Wenn für diesen Patienten im Quartal keine Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet wird, kann für die auf Wunsch erfolgte Erstellung eines Berichts die Nr. 01600 bzw. die Nr. 01601 abgerechnet werden. In Analogie zum Ersatzverfahren werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten manuell im Praxisverwaltungssystem aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernommen. |
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