· Fachbeitrag · EBM-Themen im Fokus
Besonderheiten bei der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen
| Seit der EBM-Reform 2013 können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne zusätzlichen Qualifikationsnachweis palliativmedizinische Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 bzw. 04370 bis 04373 abrechnen. Die Abrechnung spezieller Leistungen der Palliativmedizin (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung) nach den Nrn. 37300 ff. ist nur für Ärzte mit Zusatzqualifikation möglich (vgl. hierzu AAA 12/2022, Seite 6 ). Auf die Besonderheiten der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen in der Hausarztpraxis geht der nachfolgende Beitrag ein. Kinder- und Jugendärzte finden die entsprechenden Abrechnungspositionen unter den Nrn. 04370 bis 04373. |
Überblick und Verhältnis zur SAPV-RL
Der EBM enthält die nachfolgenden palliativmedizinischen Abrechnungspositionen:
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
03370 | Palliativmedizinische Ersterhebung | 341 Punkte |
03371 | Palliativmedizinische Betreuung | 159 Punkte |
03372 | Besuchszuschlag zu den Nrn. 01410 und 01413 | 124 Punkte |
03373 | Besuchszuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 und 01415 | 205 Punkte |
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