Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · EBM-Themen im Fokus

    Besonderheiten bei der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen

    | Seit der EBM-Reform 2013 können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne zusätzlichen Qualifikationsnachweis palliativmedizinische Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 bzw. 04370 bis 04373 abrechnen. Die Abrechnung spezieller Leistungen der Palliativmedizin (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung) nach den Nrn. 37300 ff. ist nur für Ärzte mit Zusatzqualifikation möglich (vgl. hierzu AAA 12/2022, Seite 6 ). Auf die Besonderheiten der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen in der Hausarztpraxis geht der nachfolgende Beitrag ein. Kinder- und Jugendärzte finden die entsprechenden Abrechnungspositionen unter den Nrn. 04370 bis 04373. |

    Überblick und Verhältnis zur SAPV-RL

    Der EBM enthält die nachfolgenden palliativmedizinischen Abrechnungspositionen:

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    03370

    Palliativmedizinische Ersterhebung

    341 Punkte

    03371

    Palliativmedizinische Betreuung

    159 Punkte

    03372

    Besuchszuschlag zu den Nrn. 01410 und 01413

    124 Punkte

    03373

    Besuchszuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 und 01415

    205 Punkte