· Fachbeitrag · EBM
Videosprechstunde: Umfangreiche Änderungen steigern die Attraktivität für Vertragsärzte
| Der Bewertungsausschuss hat die angekündigten Anpassungen bei der Videosprechstunde vorgenommen. Die bisherige EBM-Nr. 01439 fällt in diesem Zuge zum 01.10.2019 weg und wird durch die ‒ um Abschläge verringerte ‒ Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale ersetzt. In diesem Beitrag finden Sie zunächst die wichtigsten Änderungen zur Versichertenpauschale, zu den Gesprächsleistungen sowie zur Chronikerpauschale im Rahmen der Videosprechstunde. In der Dezemberausgabe von AAA folgen Informationen zu den Fallkonferenzen, dem Technikzuschlag und zur Förderung der Videosprechstunde. |
Versichertenpauschale und Videosprechstunde
Bisher konnte für den Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde neben dem Technikzuschlag nach Nr. 01450 die Nr. 01439 (Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde ‒ 88 Punkte bzw. 9,52 Euro) berechnet werden. Allerdings war die Berechnung der Nr. 01439 im Arztfall neben einer Versicherten- bzw. Grundpauschale ausgeschlossen.
MERKE | Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Nr. 01439 (Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde) zum 01.10.2019 gestrichen. Anstelle der Nr. 01439 kann seit dem 01.10.2019 für den ausschließlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale berechnet werden. Der bisher notwendige persönliche APK in einem der beiden Vorquartale ist nicht mehr erforderlich. |
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