· Fachbeitrag · G-BA/EBM
AU per Videosprechstunde und Postversand
| Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nun auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; Beschluss online unter iww.de/s4237 ) ist am 07.10.2020 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang hat der Bewertungsausschuss auch eine EBM-Position für den Postversand einer AU-Bescheinigung beschlossen. |
Die Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde ist, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlungen persönlich bekannt ist. Bei unbekannten Patienten kann eine AU-Bescheinigung nicht ausgestellt werden (Ausnahme bis zum 31.12.2020: Feststellung der AU bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen). Als „persönlich bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in der jeweiligen Praxis früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Berufsausübungsgemeinschaften auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht.
Voraussetzung ist weiter, dass sich der Vertragsarzt mit den begrenzten Mitteln der Videosprechstunde einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschaffen kann und die Erkrankung dies zulässt, z. B. bei einem Magen-Darm-Infekt.
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