· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Hausbesuche in stationären Pflegeheimen sollen verstärkt - auch finanziell - gefördert werden
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Matthias Kronenberger, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Der Entwurf zum Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG), der am 25. März 2012 vom Bundestag verabschiedet wurde, erklärt den Hausbesuch in stationären Pflegeeinrichtungen zur besonders förderungswürdigen Leistung. Dies könnte mit einem Zuschlag auf den Orientierungspunktwert einhergehen. |
Ambulante Versorgung in Heimen könnte Hausärzten entzogen werden
Durch die Qualifizierung des Hausbesuchs in stationären Pflegeeinrichtungen zur besonders förderungswürdigen Leistung soll der Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und den Vertragsärzten gemäß § 119 b SGB V verstärkt gefördert und die Versorgungsqualität in diesem Bereich weiter verbessert werden. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung ist vorgesehen, dass auf Antrag der Pflegeeinrichtung die Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Abschluss eines entsprechenden Vertrags nicht mehr nur „anzustreben“, sondern zu „vermitteln“ hat.
Die Notwendigkeit dieser Änderung - wie der Reform des § 119b SGB V insgesamt - beruht auf der im V. Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Entwicklung der Pflegeversicherung getroffenen Feststellung, dass in der Vergangenheit zwar vereinzelt in verschiedenen Initiativen Kooperationen angestrebt wurden, das Engagement der Ärzte in der Regel jedoch mit Forderungen nach einer zusätzlichen Vergütung verbunden gewesen sei (Stand: 5.12.2011).
Den KVen gelingt es im Regelfall nicht, entsprechende Verträge der Einrichtung mit Vertragsärzten „anzustreben“. Dies führt dazu, dass die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wird. Im Klartext: Sie darf Ärzte anstellen. Sollten auch in Zukunft entsprechende Kooperationsverträge nicht zustande kommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Hausärzten die ambulante Versorgung in stationären Pflegeheimen ganz entzieht.
Zuschlag auf den Orientierungswert für förderungswürdige Leistungen
Die weiteren durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz vorgesehenen Änderungen des § 119b SGB V knüpfen an das bereits zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz (VStG) an. In diesem Rahmen blieb es zwar dabei, dass jährlich im EBM ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert festzulegen ist. § 87a Absatz 2 SGB V sieht indessen nunmehr vor, dass ein Zuschlag auf den Orientierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden kann. Tritt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz in Kraft, zählen die Hausbesuche in stationären Pflegeeinrichtungen somit explizit zum Kreis dieser Leistungen.