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  • · Fachbeitrag · GOÄ & EBM

    Arztleistungen an Weihnachten und zum Jahreswechsel: Honoraroptionen ausschöpfen

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Auch wenn an Heiligabend und an Silvester keine normalen Sprechstunden in den meisten Hausarztpraxen stattfinden, kann es sein, dass Hausärztinnen und Hausärzte gefordert werden. Dies kann der organisierte Notfalldienst sein, aber es kann auch vorkommen, dass Patienten der Meinung sind, noch kurz vor der Bescherung irgendwelche Beschwerden abklären zu lassen, bevor die Feiertage kommen. Doch bereits die Frage, was als Feiertag gilt, wird von GOÄ und EBM unterschiedlich beantwortet. |

     

    GOÄ

    In der GOÄ gelten Heiligabend und Silvester abrechnungstechnisch als ganz normale Arbeitstage und nicht als Feiertage, wenn sie nicht ausnahmsweise auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Demnach sind an diesen Tagen bei einem erforderlichen, auch notfallmäßigen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) tagsüber (8 bis 20 Uhr) lediglich entweder der Zuschlag „A“ oder der Zuschlag „E“ abrechenbar: Der Zuschlag „A“ neben den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ; der Zuschlag „E“ neben den Nrn. 50, 51 und 56 GOÄ. Nachts (20 bis 8 Uhr) treffen die üblichen Nachtzuschläge zu (Zuschlag „B“ oder „C“ bzw. “F“ oder „G“). An den Weihnachtstagen und an Neujahr können die üblichen Zuschläge wie an einem Wochenendtag abgerechnet werden (siehe Tab. 2 und 4).

     

    EBM

    Im EBM gelten dagegen sowohl der 24.12. als auch der 31.12. von 0 bis 24 Uhr abrechnungstechnisch als Feiertage. Das heißt für den organisierten Notfalldienst: Bei einem ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) kann dann immer die Notfallpauschale nach EBM-Nr. 01212 abgerechnet werden, bei einem erforderlichen Hausbesuch immer die Nr. 01418. Bei einem weiteren persönlichen oder anderen APK ist an diesen Tagen dann die Nr. 01216 (zwischen 7 und 19 Uhr) bzw. die 01218 (zwischen 19 und 7 Uhr) abrechenbar.