· Fachbeitrag · Grafik
Videosprechstunde erleichtert Abrechnung der Chronikerziffern
| Die neuen Regelungen zur Videosprechstunde vereinfachen auch die Umsetzung der Vorgaben zur Abrechnung der Chronikerpauschalen (EBM-Nrn. 03220/04220). Wegen derselben gesicherten lebensverändernden Erkrankung muss innerhalb der letzten vier Quartale jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) in mindestens drei Quartalen stattgefunden haben, davon mindestens in zwei Quartalen als persönlicher APK. Einer der beiden persönlichen APKe kann nun auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Die Neuerung, die bereits in AAA dargestellt wurde ( AAA 11/2019, Seite 4 ), ist nun auch als Grafik zur Chronikerpauschale nachvollziehbar. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 2 | ID 46262576