· Fachbeitrag · Hausarzt-EBM
Hausärztliches Gespräch bei Erstkontakt - Mindestkontaktzeit von 20 bzw. 15 Minuten entfällt
| Kaum eine Regelung im neuen Hausarzt-EBM ist in Leseranfragen und Abrechnungsforen so kritisiert worden, wie die Einschränkung der Abrechnung der Gesprächsleistung nach EBM-Nr. 03230/04230 anlässlich des ersten Arzt-Patienten-Kontakts. KBV und Krankenkassen haben sich im Bewertungsausschuss am 18. Dezember 2013 auf eine Lösung des Problems einigen können. |
Fakultativer Leistungsinhalt der Versichertenpauschalen als Kritikpunkt
Ausgangspunkt der Kritik ist der fakultative Leistungsinhalt der neuen Versichertenpauschalen:
- Die Versichertenpauschale nach EBM-Nr. 03000/04000 beinhaltet nämlich eine Betreuung, Behandlung und ein Gespräch von bis zu 10 Minuten Dauer,
- die Versichertenpauschale nach Nr. 03010/04010 eine Betreuung und Behandlung von bis zu 5 Minuten Dauer.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Versichertenpauschale nach der Nr. 03000/04000 und der Gesprächsleistung nach Nr. 03230/04230 ist daher eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten, bei der Nebeneinanderberechnung der Versichertenpauschale nach der Nr. 03010/04010 und der Gesprächsleistung nach Nr. 03230/04230 eine Dauer der Arzt- Patienten-Kontaktzeit von mindestens 15 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 03230/04230.
Kritisierte Leistungsinhalte rückwirkend (!) ab 1.10.2013 gestrichen
KBV und Krankenkassen haben sich im Bewertungsausschuss am 18. Dezember 2013 darauf verständigt, diese fakultativen Leistungsinhalte der Versichertenpauschalen und - damit verbunden - die 2. und 3. Anmerkung zu den Nrn. 03230/04230 zu streichen. Diese Anmerkungen beinhalten eine Anrechnung der im fakultativen Leistungsinhalt enthaltenen Zeit bei einem Gespräch anlässlich des Erstkontakts.
Damit kann das hausärztliche Gespräch bereits dann beim Erstkontakt zusammen mit der Versichertenpauschale abgerechnet werden, wenn das Gespräch lediglich 10 Minuten gedauert hat.
Überraschenderweise gelten diese Änderungen bereits rückwirkend zum 1. Oktober 2013. Die meisten Vertragsärzte dürften von dieser Änderung jedoch erst Anfang 2014 erfahren, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung bereits erstellt und bei der KV abgegeben wurde.
PRAXISHINWEIS | Wie zu verfahren ist, wenn Sie Ihre Abrechnung schon erstellt haben, ist unklar. Bitte achten Sie daher auf die Informationen Ihrer KV. |