· Fachbeitrag · Hausarzt-EBM
KBV-Forderungen auf Nachbesserung zum Teil umgesetzt
| In AAA 10/2013, Seite 3 hatten wir über den von der KBV-Vertreterversammlung am 20. September 2013 beschlossenen Forderungskatalog von Nachbesserungen am Hausarzt-EBM berichtet. Dieser Forderungskatalog wurde inzwischen zum Teil „abgearbeitet“. |
Die im September 2013 geforderten Nachbesserungen ...
Die KBV-Vertreterversammlung hat am 20. September 2013 mit knapper Mehrheit den Vorstand beauftragt, mit den Krankenkassen die folgenden Änderungen am Hausarzt-EBM nachzuverhandeln:
- Verzicht auf die Anrechnung einer Kontaktzeit von 10 Minuten bei gleichzeitiger Abrechnung der Versichertenpauschale und der Gesprächsleistung Nr. 03230/04230.
- Abrechnung der „Vorhaltepauschale“ Nr. 03040/04040 auch bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und bei Überweisungen von Hausarzt zu Hausarzt (Kinderarzt zu Kinderarzt).
- Aufhebung des Budgets für Gesprächsleistungen nach Nr. 03230/04230.
- Verzicht auf die Einschränkung der Gesprächsleistung bei „lebensverändernden Erkrankungen“.
- Überprüfung der Zu- und Abschläge auf die „Vorhaltepauschale“ für kleine und große Praxen.
- Rückkehr zur bisherigen Chroniker-Definition nach der G-BA-Richtlinie.
- Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen.
... und die beschlossenen Änderungen
Zum Punkt „Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen“ hatte der Bewertungsausschuss bereits am 25. September 2013 beschlossen, dass der sogenannte „K.O.-Katalog“ (Ausschluss der Vorhalte- und Chronikerpauschale) nur für Leistungen gilt, die im Behandlungsfall von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden. Sofern derartige Leistungen jedoch in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs erbracht werden, finden die Berechnungsausschlüsse keine Anwendung.
Am 18. Dezember 2013 hat der Bewertungsausschuss weitere Änderungen am Hausarzt-EBM im Sinne der KBV-Forderungen beschlossen:
- Die geforderte Mindest-Kontaktzeit von 20 Minuten bei gleichzeitiger Abrechnung der Versichertenpauschale und der Gesprächsleistung nach EBM-Nr. 03230/04230 entfällt. Lesen Sie dazu ausführlich den Beitrag auf Seite 5 dieser Ausgabe von AAA.
- Bei Abrechnung der Versichertenpauschale nach EBM-Nr. 03010/04010 im Vertretungsfall wird künftig die Vorhaltepauschale Nr. 03040/04040 zu 50 Prozent vergütet. Lesen Sie dazu ausführlich den Beitrag auf Seite 6 dieser Ausgabe.
- Die Auswirkungen der Zu- und Abschläge auf die Vorhaltepauschale für kleine und große Praxen wurden leicht abgeschwächt. Lesen Sie dazu ebenfalls den Beitrag auf Seite 6.
Die noch offenen Punkte
Keine Verständigung konnte bisher zu den drei übrigen Punkten des Forderungskatalogs erzielt werden:
- Aufhebung des Budgets für Gesprächsleistungen nach Nr. 03230/04230. Es verbleibt zunächst bei dem EBM-Budget für Gesprächsleistungen. Der Bewertungsausschuss hat sogar eine Ergänzung der Nr. 10 der Präambel 3.1/4.1 mit folgendem Inhalt vorgenommen: „Über das Punktzahlvolumen (45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle) hinausgehende Gespräche nach den Nrn. 03230/04230 werden nicht vergütet.“
MERKE | Die Auswirkungen dieser Ergänzung auf die Honorarverteilungsregelungen derjenigen KVen, die dieses EBM-Budget nicht anwenden (lesen Sie dazu AAA 11/2013, Seite 1), können derzeit nicht abgeschätzt werden.
- Verzicht auf die Einschränkung der Gesprächsleistung bei „lebensverändernden Erkrankungen“. Die Einschränkung bei der Abrechnung von Gesprächsleistungen nur bei „lebensverändernden Erkrankungen“ konnte ebenfalls nicht wegverhandelt werden.
- Rückkehr zur bisherigen Chroniker-Definition nach der G-BA-Richtlinie. Auch die Chroniker-Definition bleibt zunächst unverändert.
Über den weiteren Verlauf der Verhandlungen zu den noch offen Punkten werden wir zu gegebener Zeit berichten.
Weiterführende Hinweise
- Den Wortlaut der Beschlüsse mit den tragenden Gründen finden Sie auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik „Bewertungsausschuss/Beschlüsse/2013“.
- Hausarzt-EBM tritt mit Änderungen zum 1. Oktober 2013 in Kraft - Weitere Nachbesserungen gefordert (AAA 10/2103, Seite 3)