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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Palliativmedizinische Leistungen - Fragen und Antworten

    | Uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Leserfragen zu Abrechnungsproblemen mit den neuen palliativmedizinischen Leistungen, die wir an dieser Stelle beantworten. |

     

    Frage: Kann ich die EBM-Nr. 03371 auch dann berechnen, wenn der Patient nicht in der Lage ist, meine Praxis aufzusuchen, und ich den Patienten im gesamten Abrechnungsquartal nur im Rahmen von Hausbesuchen betreue?

     

    Antwort: Die Leistungslegende der EBM-Nr. 03371 lautet „Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis“. Daraus folgt, dass die Nr. 03371 nur dann berechnet werden kann, wenn eine Betreuung in der Arztpraxis stattfindet, der Patient also zu Ihnen kommt. Erfolgt im Abrechnungsquartal ausschließlich eine Betreuung bei Hausbesuchen, rechnen Sie diese Betreuung mit den Zuschlagspositionen 03372 und 03373 ab.

     

    Frage: Kann ich neben der EBM-Nr. 03371 auch die Gesprächsleistung nach Nr. 03230 abrechnen?

     

    Antwort: Die Gesprächsleistung nach Nr. 03230 ist nur neben den palliativmedizinischen Leistungen nach den Nrn. 03370, 03372 und 03373 ausgeschlossen. Ein solcher Abrechnungsausschluss neben der Nr. 03371 fehlt. Daraus folgt, dass Sie anlässlich des Erstkontakts mit Abrechnung der Versichertenpauschale und der Zuschlagsposition Nr. 03371 für die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis auch die Gesprächsziffer Nr. 03230 berechnen können, wenn dieses Gespräch mindestens 10 Minuten gedauert hat. Beachten Sie jedoch bitte, dass bei gleichzeitiger Abrechnung der Nrn. 03371 und 03230 eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten erforderlich ist (15 Minuten palliativmedizinische Betreuung; 10 Minuten Gespräch).

     

    Frage: Ich behandle einen schwer kranken Patienten, bei dem eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Sinne einer Teilversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37 b SGB V erforderlich ist. Kann ich für die Verordnung dieser SAPV die Nrn. 01425 und 01426 neben den palliativmedizinischen Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 abrechnen?

     

    Antwort: Ja. Die Abrechnung der Verordnung der SAPV nach den Nrn. 01425 und 01426 neben den palliativmedizinischen Leistungen des Abschnitts 3.2.5 ist nicht ausgeschlossen. Wenn Sie jedoch eine SAPV-Vollversorgung verordnet haben, können Sie die Nr. 03371 bis 03373 nicht abrechnen. Bei einer SAPV-Vollversorgung ist nur die Nr. 03370 für die palliativmedizinische Ersterhebung berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 6 | ID 42664349