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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Urteil: Vorsorgeuntersuchungen auch bei Palliativpatienten

    | Die KV Nordrhein teilte per Rundschreiben „KVNO aktuell“, Nr. 05/2015 ( AAA 07/2015, Seite 5 ) mit, dass Vorsorgeleistungen ab dem Quartal I/2015 nicht mehr vergütet werden, wenn diese bei Patienten erbracht und abgerechnet werden, bei denen auch die Palliativpositionen nach den EBM-Nrn. 03370 bis 03373 abgerechnet werden. Entsprechende Kürzungen wurden in der Folge per sachlich-rechnerischer Berichtigung durchgeführt. |

     

    Betroffen von den Kürzungsplänen der KV Nordrhein waren laut Rundschreiben die EBM-Nrn. 01730 (Krebsvorsorge Frauen), 01731 (Krebsvorsorge Männer), 01732 (Gesundheitsuntersuchung), 01740 (Beratung zur Koloskopie), 01741 (Koloskopie) und 01745 (Hautkrebs-Screening). Doch betroffene Ärzte klagten beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf gegen die entsprechenden Kürzungen und bekamen recht (Urteil vom 31.01.2019, Az. S 33 KA 393/15).

     

    Die Richter stellten klar, dass die KV nicht zu einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderungen befugt war, da der EBM keinen entsprechenden gegenseitigen Berechnungsausschluss vorsieht und die Einschätzung „lohnt sich nicht mehr“ aus ethischer Sicht unhaltbar sei.

     

    FAZIT | Das SG Düsseldorf stellt klar, dass die Palliativpositionen (EBM-Nrn. 03370 bis 03373) neben Vorsorgeuntersuchungen berechnet werden können, unabhängig vom Gesundheitszustand der Patienten und von Altersgrenzen. Allerdings merkte das SG an, dass, wenn überhaupt, nur eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit in dieser Abrechnungskonstellation infrage kommen könnte.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 46547535