· Fachbeitrag · Honorarverteilung
Die HVM-Änderungen der KVen
| Wegen neuer Vorgaben der KBV zur Trennung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Grundbetrag sowie zur Vergütung bestimmter Leistungsbereiche (ärztlicher Bereitschaftsdienst, Pauschale fachärztliche Grundversorgung, Labor und genetisches Labor) waren alle regionalen KVen gezwungen, ihre Honorarverteilungsregelungen zum 1. Oktober 2013 zu ändern. |
Nur vier KVen vergüten auf Basis von Individualbudgets
Entgegen ursprünglichen Erwartungen haben nach Rheinland-Pfalz (ab Quartal 2/2012) und Thüringen (ab Quartal 3/2012) nur zwei KVen, nämlich Hamburg und Schleswig-Holstein, die RLV- und QZV-Systematik durch eine Vergütungsregelung auf Basis von Individualbudgets ersetzt. Alle übrigen KVen führen auch im Quartal 4/2013 die bisherige RLV- und QZV-Systematik grundsätzlich fort. Allerdings unterscheiden sich die Vergütungsregelungen speziell bei den hausärztlichen Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie bei den Gesprächen deutlich. Einige KVen vergüten diese Leistungen ohne Mengenbegrenzung ganz oder zum Teil mit dem Orientierungswert von 10 Cent; bei vielen sind diese Leistungen unverändert Bestandteil des RLV.
Auch bei den neuen Leistungen (geriatrische und palliativmedizinische Versorgung, Sozialpädiatrie) gibt es erhebliche Unterschiede.
Übersicht über die Regelungen in den einzelnen KVen
Nachfolgend haben wir für Sie in einer Übersicht die wesentlichen Regelungen in den KVen zur Vergütung der hausärztlichen Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen, der Gespräche und der neuen Leistungen zusammengefasst.
KV | HVM-Regelungen | |
Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen, Gespräche | Geriatrie, Palliativmedizin, Sozialpädiatrie | |
Baden- Württemberg | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Bayern | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Vergütung als freie Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit 10 Cent (ausgenommen Nr. 03360 - Bestandteil des RLV) |
Berlin | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Brandenburg | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Bremen | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; Mindestquote: 50 % |
Hamburg | RLV- und QZV-Systematik wird durch ein arztbezogenes individuelles Leistungsbudget auf Basis des ausgezahlten Honorars des Vorjahresquartals (Mindestquote: 95 %) ersetzt. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des Leistungsbudgets. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Hessen | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Wegen nicht abgeschlossener Honorarverhandlungen noch nicht geregelt |
Mecklenburg-Vorpommern | Chronikerpauschalen: 10 Cent zuzüglich Interventionspunktwert; Vorhaltepauschalen sowie Gespräche innerhalb des Budgets: 10 Cent; Vergütung der über das Budget hinausgehenden Gespräche mit Restpunktwert. Im Übrigen Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versichertenpauschalen sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Nieder sachsen | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. QZV für Vorhaltepauschale (Berechnung: Fallwert Hausärzte: - 13,73 € - multipliziert mit Fallzahl des Abrechnungsquartals). | Vergütung als freie Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit 10 Cent |
Nordrhein | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Rheinland-Pfalz | Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche: 10 Cent; im Übrigen Fortführung der Individualbudgets. | Vergütung als freie Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit 10 Cent |
Saarland | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des RLV. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Sachsen | Vorhaltepauschalen sowie Gespräche innerhalb des Budgets: 10 Cent; Vergütung der über das Budget hinausgehenden Gespräche mit Restpunktwert aus einem separaten Honorarfonds. Im Übrigen Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten- und Chronikerpauschalen sind Bestandteil des RLV. | Vergütung als freie Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit 10 Cent |
Sachsen-Anhalt | Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche: 10 Cent; im Übrigen Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Schleswig-Holstein | RLV- und QZV-Systematik wird durch ein arztindividuelles Punktzahlvolumen (PZV) auf Basis der Punktzahlanforderungen des Vorjahresquartals ersetzt. 80 % der Leistungen werden mit 10 Cent vergütet. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des PZV. | Vergütung als freie Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit 10 Cent (ausgenommen Nr. 03360 - Bestandteil des PZV) |
Thüringen | Fortführung der Individualbudgets (65 % der Punktzahl des Vorjahresquartals). Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche sind Bestandteil des Individualbudgets. Versichertenpauschale bei fachgleicher Überweisung wird auf volle Versichertenpauschale aufgestockt. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; keine Mindestquote |
Westfalen-Lippe | Fortführung der RLV- und QZV-Systematik. Versicherten- und Chronikerpauschalen sind Bestandteil des RLV. RLV-Fallwerte für fünf Altersklassen. RLV-Zuschlag für fachgleiche BAG: 16 %. Honorarkontingente für Vorhaltepauschale und Gespräch. Quotierte Vergütung bei Überschreitung. | Honorarkontingent. Quotierte Vergütung bei Überschreitung; Mindestquote: 70 % |