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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Coronavirus richtig kennzeichnen und melden

    | Der Bewertungsausschuss hat für die Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) die neue Laboruntersuchung mit der Nr. 32816 in den EBM aufgenommen. Zudem gilt für solche Fälle seit dem 01.02.2020 eine Meldepflicht. |

     

    Die neue Laboruntersuchung (EBM-Nr. 32816) darf ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie erbracht und abgerechnet werden. Damit das Laborbudget der veranlassenden Ärzte nicht belastet wird, hat der Bewertungsausschuss den Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 um die neue Nr. 32816 ergänzt. Ärzte, die eine solche Untersuchung veranlassen, sollten daher auf dem Abrechnungsschein die Ausnahmekennziffer 32006 eintragen. Zudem sind die erforderlichen Leistungen, die bei klinischem Verdacht gemäß der Falldefinition des RKI auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) erbracht werden, mit der Ziffer 88240 auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen. Diese Leistungen werden ggf. von den Krankenkassen extrabudgetär vergütet. Die namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt umfasst den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Informationen der KBV zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3369
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 1 | ID 46386088