· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2012
| Der Bewertungsausschuss hat einige kleinere Änderungen zum EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 beschlossen, die wir nachfolgend zusammenfassen. Die gesamten EBM-Änderungen mit den entscheidungserheblichen Gründen finden Sie im Internet unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de unter der Rubrik „Bewertungsausschuss-Beschlüsse“: |
- Die Abrechnung der Nr. 02501 (Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem) wurde analog der Nr. 02500 auf einmal je Sitzung beschränkt.
- Kinder- und Jugendärzte mit Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie, die nicht an den Vereinbarungen zu den Blutreinigungsverfahren teilnehmen, können künftig die Nrn. 04560 (kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuffizienten Patienten) und 04561 (kindernephrologische Behandlung eines Nierentransplantatträgers) abrechnen.
- Dermatologen können künftig die Onkologiepauschale Nr. 10345 auch bei der Diagnose C84.0 „Mycosis fungoides“ abrechnen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34504530