· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Kann die Praxisgebühr in Ausnahmefällen einbehalten werden?
| FRAGE: „Muss die Praxisgebühr bei nachträglich eingereichter Überweisung erstattet werden?“ |
Antwort: Die Antwort auf die Frage ergibt sich relativ deutlich aus § 18 Abs. 1 S. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte: „Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung, einer Quittung gemäß Abs. 2 oder eines Befreiungsausweises begründet keinen Rückzahlungsanspruch des Versicherten.“
Da die Praxisgebühr aber ein durchlaufender Posten ist, ist trotzdem fraglich, aus welchem Grund die Gebühr überhaupt einbehalten werden sollte.
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 32739840