· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Neu für Neugeborene: Abrechnung erfolgt im Ersatzverfahren
| Seit dem 01.10.2020 ist bei Kindern, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt, das Ersatzverfahren anzuwenden. |
Diese Neuregelung gilt auch für die Abrechnung der ersten und zweiten Früherkennungsuntersuchung (U1 und U2), die bisher über die eGK eines Elternteils abgerechnet wurden. Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist.
Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 1 | ID 46947809