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  • · Fachbeitrag · KV-Honorar 2025

    Orientierungswert noch offen ‒ Veränderungen und Abgrenzung der MGV für 2025 beschlossen

    | KBV und Krankenkassen haben sich in den bisherigen Verhandlungen noch nicht über eine Anpassung des Orientierungswerts für 2025 verständigt. Die Vorstellungen beider Seiten liegen ‒ wie in Vorjahren ‒ weit auseinander: Während die KBV mit der Forderung nach einer Erhöhung um 5,7 Prozent in die Verhandlungen gegangen ist, beläuft sich das Angebot der Krankenkassen auf 1,6 Prozent. Sollten sich beide Seiten nicht einigen, muss erneut der erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. |

     

    MGV-Veränderungsraten für 2025 beschlossen

    Bereits beschlossen wurden die Veränderungsraten der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für 2025 auf Grundlage der Entwicklung der Morbidität (Behandlungsdiagnosen) und der Demografie (Alter und Geschlecht). Während bei den Behandlungsdiagnosen in der Entwicklung von 2022 auf 2023 bundesweit ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist, sind die Veränderungsraten bei der Demografie praktisch unverändert. Ausgehend von dem Mittelwert beider Veränderungsraten ist in 11 der 17 KVen eine leichte Erhöhung der MGV zu erwarten, in 6 KVen hingegen ein leichter Rückgang. Bundesweit dürfte sich die MGV in 2025 nur um wenige Millionen Euro erhöhen.

     

    Bisher extrabudgetär vergütete Leistungen in 2025 in die MGV überführt

    Zu den Aufgaben des Bewertungsausschusses gehört auch die Abgrenzung zwischen extrabudgetär und innerhalb der MGV ‒ und damit ggf. budgetiert ‒ zu vergütenden Leistungen. Dabei handelt es sich zwar nur um Empfehlungen an die regionalen KVen und Krankenkassen. In der Regel werden diese Empfehlungen aber regional auch umgesetzt.

     

    Für 2025 hat der Bewertungsausschuss empfohlen, insgesamt acht bisher extrabudgetär vergütete Leistungsbereiche innerhalb der MGV zu vergüteten. Für den hausärztlichen Bereich sind lediglich

    • die EBM-Nr. 01626 ‒ Ärztliche Stellungnahme vor Verordnung von Cannabis sowie
    • die EBM-Nrn. 30940 ff. für die MRSA-Diagnostik und -Therapie nach Abschnitt 30.12 EBM relevant.

     

    Die weiteren sechs Leistungsbereiche betreffen die Nr. 01650 (Einrichtungsbefragung), Kapselendoskopie, Balneophototherapie, Hyperbare Sauerstofftherapie, Telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen sowie die Kostenpauschale nach Nr. 40852 (betrifft ebenfalls insbesondere die Radiologie).

     

    FAZIT | Wie in den Vorjahren ist wegen der Morbiditätsentwicklung eine nennenswerte Honorarsteigerung im kommenden Jahr leider nicht zu erwarten. Umso mehr Bedeutung kommt auch diesmal dem Ergebnis der Honorarverhandlung zu.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 2 | ID 50140914