· Fachbeitrag · Laborleistungen
Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ‒ neue Laborfallwerte zeigen ab Quartal III/2025 Wirkung
| Mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Quartalen wirken sich die seit dem 01.01.2025 geltenden Abwertungen bei vielen Laboruntersuchungen (siehe AAA 07/2024, Seite 4 ) auch auf den Wirtschaftlichkeitsbonus aus: Mit Wirkung zum Quartal III/2025 hat der Bewertungsausschuss für alle Fachgruppen die sogenannten unteren und oberen begrenzenden Fallwerte für eigenerbrachte und bezogene Laboruntersuchungen abgesenkt. Damit sollen die Auswirkungen der Bewertungsanpassungen bei den Laboruntersuchungen auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus ausgeglichen werden. |
Zur Erinnerung: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor kurz erklärt
Für die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ‒ zugesetzt von der KV mit der EBM-Nr. 32001 ‒ ermittelt die KV für jede Praxis die Höhe der Laborkosten in Euro, die in eigener Praxis erbracht, von Laborgemeinschaften bezogen und mittels Überweisung veranlasst wurden.
Liegen die Laborkosten je abgerechneter Versicherten- bzw. Grundpauschale (Laborfallwert) unterhalb oder auf der Höhe des arztpraxispezifischen unteren begrenzenden Fallwerts, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe gezahlt. Das sind für Hausärzte 19 Punkte und für Kinder- und Jugendärzte 17 Punkte. Liegt der Laborfallwert auf bzw. über dem oberen begrenzenden Fallwert, so entfällt der Wirtschaftlichkeitsbonus. Bei einem Laborfallwert zwischen dem unteren und oberen begrenzenden Fallwert wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig vergütet.
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