· Fachbeitrag · Leserforum
Abrechnung präoperativer Komplexe
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| FRAGE: „In unserer Hausarztpraxis führen wir auch Wundversorgungen und kleinere operative Eingriffe durch, die - je nach Umfang - nach den Nummern 02300 bis 02302 abgerechnet werden. Bei einem Symposium mit Hausarztkollegen wurde kürzlich die Auffassung vertreten, dass die präoperativen Komplexpositionen 31010 bis 31013 nur vor belegärztlichen und solchen Eingriffen berechnet werden können, die nach einer Position aus dem Kapitel mit den speziellen operativen bzw. belegärztlichen Eingriffen (Kapitel 31 oder Kapitel 36) abgerechnet werden. Nach unserer Beurteilung sind die präoperativen Komplexpositionen aber vor allen ambulanten Eingriffen berechnungsfähig. Wir bitten diesbezüglich um eine Klarstellung.“ |
Antwort: In den Leistungslegenden zu den Nrn. 31010 bis 31013 ist definiert „Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe“, berechnungsfähig sind die Positionen abhängig vom Alter der Patienten. In Ihrem Fall geht es um ambulante Operationen in Ihrer Praxis. In den Legenden zu den Nrn. 31010 bis 31013 ist nicht festgelegt, dass es sich um ambulante Eingriffe aus Kapitel 31 oder 36 und damit spezielle Eingriffe handeln muss. Die präoperativen Komplexpositionen sind vor allen ambulanten OPs berechnungsfähig, vorausgesetzt, die in den Nrn. 31010 bis 31013 geforderten Untersuchungsinhalte sind zur Durchführung der ambulanten Operation erforderlich.
Wenn Sie die präoperativen Komplexpositionen vor ambulanten Eingriffen abrechnen, kann die KV diese nicht mit dem Hinweis streichen, es sei keine spezielle Operation aus Kapitel 31 oder 36 vorgenommen worden. Allenfalls könnte die KV eine Einzelfallprüfung in die Wege leiten, um zu belegen, dass im konkreten Fall zur Operationsvorbereitung die Durchführung der umfangreichen Untersuchungen im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 31010 bis 31013 nicht erforderlich war. Dieser Nachweis dürfte allerdings der KV bzw. den Prüforganen schwerfallen.
PRAXISHINWEISE | Falls Sie die Nrn. 31010 bis 31013 vor ambulanten Operationen in Ihrer Hausarztpraxis abrechnen, sind in jedem Fall alle obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und in den Behandlungsunterlagen vollständig (!) zu dokumentieren. Die Nrn. 31010 bis 31013 beinhalten fakultativ oder auch obligat bestimmte Laboruntersuchungen. Diese Laboruntersuchungen können nicht an eine Laborgemeinschaft überwiesen und von dieser mit der KV abgerechnet werden. Die Kosten für die Erbringung dieser Laboruntersuchungen müssen Sie direkt mit Ihrer Laborgemeinschaft abrechnen. Die Abrechnung von Laborleistungen aus Kapitel 32 (und damit die Überweisung an eine Laborgemeinschaft und die Abrechnung durch diese) ist an dem Tag, an dem ein präoperativer Komplex abgerechnet wird, nicht möglich, wohl aber an anderen Tagen im Quartal. |