· Fachbeitrag · Leserforum
Abrechnungsfragen bei Beschäftigung eines NäPa
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Seit dem 1. Januar 2015 werden die EBM-Positionen 03060, 03062 und 03063 bei Beschäftigung eines nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) vergütet. Während es mit der Abrechnung des NäPa-Zuschlags 03060 kaum Probleme gibt - diese Position wird von der KV in den berechtigten Fällen automatisch der Abrechnung zugefügt - haben sich bei den NäPa-Besuchspositionen 03062 und 03063 zahlreiche Fragen ergeben. Denn diese Positionen muss der Hausarzt - so er eine KV-Genehmigung zur Abrechnung der NäPa-Positionen hat - selbst ansetzen. Nachfolgend greifen wir häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der EBM-Nrn. 03062 und 03063 auf. |
Nr. 03062 nur für NäPa-Hausbesuch
Frage: In der Leistungslegende zu Nr. 03062 ist unter den obligaten Leistungsinhalten aufgeführt, dass diese Position das Aufsuchen des Patienten in der Häuslichkeit beinhaltet. Bedeutet das, dass die Nr. 03062 nur berechnet werden kann, wenn der NäPa den Patienten in dessen Haus oder Wohnung besucht?
Antwort: Die EBM-Nr. 03062 kann nur berechnet werden, wenn der Patient zu Hause aufgesucht wird. Ob sich der Patient in seinem Haus oder seiner Wohnung oder auch woanders aufhält, ist unerheblich, er darf sich nur nicht in einem Heim, einer Pflegeanstalt oder sonst einer beschützenden Einrichtung befinden - in diesen Fällen ist nur die Nr. 03063 berechnungsfähig.
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