· Fachbeitrag · Leserforum EBM
Inanspruchnahme zu „Unzeiten“ nach den EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102
| FRAGE: Wir bitten um eine Stellungnahme zu den Abrechnungsvoraussetzungen der EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102, insbesondere zur Frage, ob die Inanspruchnahmen im Sinne dieser Nrn. durch den Patienten selbst erfolgen müssen oder ob auch Kontaktaufnahmen durch Bezugspersonen berechnungsfähig sind. |
Antwort: Die EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102 sind sowohl für persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK) als auch für mittelbare APK (telefonische oder mit Bezugspersonen) berechnungsfähig. Allerdings muss der Arzt kontaktiert werden, der Kontakt mit Praxismitarbeitern reicht nicht aus.
Unvorhergesehene versus vereinbarte Kontaktaufnahmen
Die EBM-Nrn. 01100 und 01101 sind nur berechnungsfähig, wenn ein Vertragsarzt unvorhergesehen zu „Unzeiten“ durch einen Patienten in Anspruch genommen wird. „Unvorhergesehen“ bedeutet, dass der Patient den Arzt von sich aus ohne vorherige Vereinbarung kontaktieren muss.
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