· Fachbeitrag · Leserforum EBM
Wann sind Hauteröffnungen berechnungsfähig?
| FRAGE: In unserer Hausarztpraxis führen wir regelmäßig kleine und kleinste Eröffnungen der Haut bzw. von Schleimhäuten durch (Ritzen von Milien, Stichinzisionen von Aknepusteln usw.) oder auch Warzenbehandlungen mittels Kryotherapie. Bei einem Abrechnungsseminar wurde die Auffassung vertreten, derartige Mini-Eingriffe seien nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegolten. Ist das zutreffend? |
Antwort: Das ist nicht zutreffend. Im EBM wird der Begriff „Operation“ sehr weit ausgelegt. Auch kleine und kleinste Eröffnungen der Haut oder Schleimhaut ‒ egal mit welcher Methode ‒ sind berechnungsfähig. Zur Berechnung kleinster operativer Eingriffe steht allen Arztgruppen ‒ auch Hausärzten ‒ die Nr. 02300 EBM zur Verfügung. Voraussetzung zur Berechnung der 02300 ist „ein operativer Eingriff mit einer Dauer von bis zu 5 Minuten“. Mit der Definition „bis zu einer Dauer von fünf Minuten“, sind auch sekundenschnelle Haut-/Schleimhauteröffnungen eingeschlossen.
Unter 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist festgelegt, wann eine Hauteröffnung als Operation abgerechnet werden kann: „Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut oder eine primäre Wundversorgung voraus, soweit in den Leistungsbeschreibungen nichts anderes angegeben ist. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs“. Für Punktionen gibt es die eigenständigen Positionen 02340 bis 02343, Injektionen und Blutabnahmen sind mit der Versichertenpauschale abgegolten. Im Umkehrschluss bedeutet das: Alle anderen Eröffnungen von Haut oder Schleimhaut sind im Sinne des EBM operative Eingriffe. So z. B. die Eröffnung einer Aknepustel mit einer Lanzette, die Stichinzision eines (kleinen) Hämatoms, das Ritzen von Milien und Grießkörnern, die Inzision einer Brandblase usw.
MERKE | Die 02300 ist ‒ außer bei der Entfernung von Zellnävi oder der Behandlung von mehreren offenen Wunden, dann bis zu fünfmal an einem Tag ‒ nur einmal pro Tag berechnungsfähig, also auch dann nur einmal, wenn in einer Sitzung mehrere Grießkörner geritzt oder Aknepusteln eröffnet werden. Von den EBM-Nrn. 02300 bis 02302 für kleinchirurgische Eingriffe kann bei demselben Patienten jeweils nur eine Position am selben Behandlungstag abgerechnet werden. |
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Teilweise kontroverse Auffassungen bestehen hinsichtlich der Berechnungsmöglichkeiten von Haut- oder Schleimhauteröffnungen mittels Methoden wie Kryotherapie oder dem Auftragen nekrotisierender Mittel. Kommt es zu einer Eröffnung von Haut oder Schleimhaut, ist auch bei diesen Behandlungsmethoden die 02300 berechnungsfähig. Einige KVen haben jedoch eine davon abweichende Auffassung vertreten. Bei Rückfragen sollten betroffene Ärzte darauf verweisen, dass es die Definition operativer Eingriffe im EBM unter 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen offenlässt, mit welcher Technik die Hauteröffnungen erfolgen und eine Festlegung auf Eröffnungen mittels Skalpell oder Schere nicht verlangt wird. |