· Fachbeitrag · Leserforum
Kassenpatienten: Verordnungen von Mutter-Kind-Kuren abrechnen
| FRAGE: Nicht sehr häufig aber doch immer wieder kommt es vor, dass wir um die Verordnung einer Mutter-Kind-Kur gebeten werden. Vorgelegt wird uns dazu in der Regel ein Vordruck des Müttergenesungswerks. Bei diesem Vordruck handelt es sich nicht um ein vereinbartes Vordruckmuster und außerdem ist das Müttergenesungswerk als Ausstellerin des Vordrucks keine Institution wie eine Krankenkasse. Wie können wir das Ausfüllen dieses Vordrucks abrechnen? |
Antwort: Die KBV hat eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Verordnung von medizinischer Vorsorge für Mütter/Väter gemäß § 24 SGB V - Mutter-/Vater-Kind-Kur - mit dem Formular des Müttergenesungswerks nach der Leistungsposition Nummer 01622 EBM zu berechnen ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der Regel auf dem Antragsformular. Die gelegentlich auch publizierte Abrechnungsmöglichkeit nach der höher bewerteten Nr. 01611 EBM scheidet damit aus, ebenso ist eine Privatliquidation bei Kassenpatienten nicht statthaft.