· Fachbeitrag · Leserforum
Rezeptversand nach telefonischer Bestellung
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| FRAGE: „ In Ausgabe 3/2012 von AAA haben Sie berichtet, dass nach Wegfall des § 20 Bundesmantelvertrag alleinige telefonische Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal nicht mehr auf einem im sogenannten Ersatzverfahren ausgestellten Behandlungsausweis abgerechnet werden können. In unserer Praxis kommt es relativ häufig vor, dass uns bekannte Patienten zu Quartalsbeginn ein Folgerezept telefonisch bestellen und um dessen Zusendung bitten. Manchmal kommen die Patienten im Laufe des Quartals nicht in die Praxis. Die Versicherten-/Grundpauschale kann nicht berechnet werden. Können wir den Patienten die Kosten für den Versand des Rezepts in Rechnung stellen und wie ist die telefonische Bestellung abzurechnen?“ |
ANTWORT: Alleinige telefonische Arzt-Patienten-Kontakte ohne Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen Dokuments, das zur Abrechnung zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, können nur privat liquidiert werden. Nach der Streichung des § 20 Bundesmantelvertrag sind in der Anlage 4a diejenigen Konstellationen benannt, bei denen im Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis ausgestellt werden kann und auf diesem die erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind in der Anlage 4a nicht genannt und somit privat zu liquidieren.
BEACHTEN SIE | Legt der Patient später im Laufe des Quartals die Versichertenkarte vor bzw. lässt diese vorlegen, ist die Karte einzulesen und dann für die telefonische Rezeptbestellung bei Entgegennahme des Gesprächs durch Mitarbeiterinnen die Nr. 01430 abzurechnen bzw. die Nr. 01435, wenn der Patient mit dem Arzt persönlich gesprochen hat. |
Bei der Zusendung eines Rezepts handelt es sich um eine „Serviceleistung“ der Praxis, sie können - wenn Sie wollen - dem Patienten die Kosten für den Versand in Rechnung stellen. Arzneimittelverordnungen sollten Sie aber grundsätzlich nur ausstellen, wenn Sie sich durch eine Untersuchung des Patienten von der Notwendigkeit der Verordnung überzeugt haben. Von diesem Grundsatz sollte nur in Einzelfällen abgewichen werden, so zum Beispiel bei seit langem bekannten Patienten mit konstant gleichbleibenden Arzneimittelverordnungen.
PRAXISHINWEIS | Werden Rezepte telefonisch bestellt, ohne dass es in dem Quartal zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist bzw. noch kommt, sollten Ihre Mitarbeiterinnen bei der Rezeptbestellung darauf hinweisen, dass der Patient unbedingt im Laufe des Quartals mit der Krankenversichertenkarte in die Praxis kommen soll (wobei dann die Versicherten-/Grundpauschale berechnet wird) bzw. zumindest die Versichertenkarte vorlegen lassen soll, damit die Nr. 01430 bzw. die Nr. 01435 abgerechnet werden kann. Sie sollten zudem klarstellen, dass bei Nichtvorlage der Krankenversichertenkarte die telefonische Rezeptbestellung privat liquidiert werden muss. |